Verfahrensgang

ArbG Bremerhaven (Beschluss vom 30.09.1987; Aktenzeichen 1 BV 10/87)

 

Tenor

Die Beschwerde der Bevollmächtigten der Beteiligten zu 1)–14) gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Bremerhaven vom 30.9.1987, 1 BV 10/87, wird als unbegründet zurückgewiesen.

 

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Der gemäß § 10 BRAGO festzusetzende wert der anwaltlichen Tätigkeit im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren richtet sich nach § 8 Abs. 2 BRAGO.

Bei der Wahlanfechtung, die Gegenstand des Beschlußverfahrens war, handelt es sich nicht um eine vermögensrechtliche Streitigkeit, so daß der Gegenstandswert nach „billigem Ermessen” festzusetzen ist (§ 8 Abs. 2 S. 3 BRAGO). Auszugehen ist dabei vom Regelstreitwert des § 8 Abs. 2 BRAGO in Höhe von 6.000,– DM.

Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Arbeitsgerichts, wonach der Gegenstandswert einer Betriebsratswahlanfechtung maßgeblich durch die Größe des Betriebes und der Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder beeinflußt wird. Nicht gefolgt werden kann jedoch der Auffassung des Arbeitsgerichts, nach der pro Betriebsratsmitglied der Regelstreitwert von 6.000,– DM anzunehmen ist.

Das würde bedeuten, daß schon die Anfechtung der Wahl eines Betriebsobmannes in einem Betrieb von 5 bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern mit 6.000,– DM bewertet werden müßte, während für die Anfechtung einer Betriebsratswahl in einem Betrieb von 21 bis 50 Arbeitnehmern ein Betrag von 18.000,– DM festzusetzen wäre. Diese Werte stehen ersichtlich außer Relation zur Bedeutung der Wahlanfechtung in den genannten Betrieben. Sie entsprechen auch nicht den Werten, die das Landesarbeitsgericht Hamm in den von Wenzel (DB 77, S. 722/7) zitierten Beschlüssen für das Wahlanfechtungsverfahren festgesetzt hat. Deshalb erscheint es angemessen, die Größe des Betriebes in der Weise zu berücksichtigen, daß für Wahlanfechtungen in Betrieben zwischen 21 und 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern je nach Größe des Betriebes von einem Wert zwischen 6.000,– und 12.000,– DM auszugehen ist. Der höhere Wert ist anzunehmen, wenn sich die Zahl der Arbeitnehmer der Grenze nähert, ab der eine höhere Zahl von Betriebsratsmitgliedern zu wählen ist. Bei größeren bzw. kleineren Betrieben sind entsprechende Auf- bzw. Abschläge vorzunehmen.

Entsprechend diesen Kriterien entspricht es billigem Ermessen, die Anfechtung der Wahl eines 15-köpfigen Betriebsrates in einem Betrieb von annähernd 1900 wahlberechtigten Arbeitnehmern auf 60.000,– DM (10-facher Regelstreitwert) festzusetzen.

Dieser Wert erscheint für ein durchschnittlich gelagertes Wahlanfechtungsverfahren angemessen. Im vorliegenden Falle wirkt sich der Überdurchschnittliche Umfang der Anfechtungsgründe und die damit verbundenen überdurchschnittlich großen Schwierigkeiten in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht streitwerterhöhend aus. Wegen dieser Umstände entspricht es billigem Ermessen, den Streitwert insgesamt mit DM 72.000,– anzunehmen, was auch in angemessenem Verhältnis zu den den Betrieb bei einer Wiederholung der Betriebsratswahl erwachsenden Kosten steht.

Nach allem konnte die Beschwerde keinen Erfolg haben.

Das Verfahren ist gemäß § 12 Abs. 5 ArbGG kostenfrei (vgl. Wenzel DB 732, S. 722 ff; Tschisgale/Satzky, Das Kostenrecht in Arbeitssachen, 3. Aufl., S. 63).

Gegen diese Beschwerde findet ein Rechtsmittel nicht statt (§ 78 Abs. 2 ArbGG).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI937987

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