Betriebsratswahl bei Gorillas

Die Betriebsratswahl beim Lieferdienst Gorillas darf stattfinden. Der Arbeitgeber scheiterte nun auch in zweiter Instanz vor dem LAG Berlin-Brandenburg mit seinem Antrag, den Wahlvorgang im einstweiligen Rechtsschutz zu stoppen. Mögliche Fehler müssten im Nachhinein angefochten werden.

Schlechte Arbeitsbedingungen beim Lieferdienst Gorillas sorgen seit einiger Zeit für Schlagzeilen. Die Mitarbeitenden kritisieren fehlerhafte Abrechnungen, hohen Zeitdruck und mangelhafte Ausrüstung. Vor kurzem kündigte das Berliner Startup zahlreichen Mitarbeitenden wegen "illegaler Streiks". Jetzt versuchte das Unternehmen, die Gründung eines Betriebsrats zu verhindern. Es verlangte, wegen mutmaßlicher formeller Fehler die Betriebsratswahl per einstweiliger Verfügung zu stoppen. Trotz möglicher Rechtsfehler darf die Wahl bei Gorillas stattfinden. Das hatte das Arbeitsgericht Berlin auch im Hinblick auf die gesetzliche Wertentscheidung für eine Bildung von Betriebsräten entschieden. Das LAG Berlin hat die Entscheidung nun bestätigt.

Fehler bei Bildung des Wahlvorstands und den Wahlaushängen?

Um bessere Arbeitsbedingungen zu erreichen, haben sich Mitarbeitende bei Gorillas in einem "Workers Collective" zusammengeschlossen. Es gründete sich bereits ein Wahlvorstand, um einen Betriebsrat zu wählen. Der Arbeitgeber versuchte, den Abbruch der bereits begonnenen Betriebswahl zu erreichen. Er kritisierte, dass nicht alle Arbeitnehmenden durch Wahlaushänge informiert wurden. An einigen Standorten hätten Aushänge gefehlt. Zudem sei der bereits gewählte Wahlvorstand gar nicht zuständig. Hierzu erklärte der Arbeitgeber, dass es zuletzt eine betriebliche Umstrukturierung gegeben habe. So sei das Unternehmen in verschiedene Betriebe aufgegliedert worden. 

Abbruch der Wahl nur bei möglicher Nichtigkeit der Betriebsratswahl

Das LAG Berlin hat entschieden, dass die Voraussetzungen für einen Abbruch der Betriebsratswahl im vorliegenden Fall nicht vorlagen. Damit hat es die Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin bestätigt. 

Das LAG Berlin stellte fest, dass eine Betriebsratswahl gerichtlich nur abgebrochen werden könne, wenn der Wahlvorstand bei Einleitung der Wahl offensichtlich nicht im Amt war oder die festzustellenden Mängel im Wahlverfahren zu einer nichtigen Wahl führen würden.

LAG Berlin kann keine Nichtigkeit feststellen

Erhebliche Fehler, die zu einer Nichtigkeit führen, waren für das Gericht nicht ersichtlich. Auch der Wahlvorstand war ordnungsgemäß bestimmt. Damit dürfe die begonnene Betriebsratswahl weiter durchgeführt werden. Das Arbeitsgericht Berlin hatte dies ebenso gesehen, wobei auch entscheidend war, dass der Arbeitgeber aus Sicht des Gerichts nicht hinreichend dargelegt hatte, wie die Betriebsorganisation de facto aussieht.

Fehlerhafte Betriebsratswahl kann im Nachhinein angefochten werden

Damit war der Arbeitgeber auf das Wahlanfechtungsverfahren zu verweisen, bei dem der gewählte Betriebsrat jedoch zunächst im Amt bleibe. Mögliche Fehler, die zur Anfechtung berechtigen, seien nicht im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zu überprüfen, sondern es müsse nach der Durchführung der Wahl festgestellt werden, ob die Wahl aufgrund solcher Fehler unwirksam sei. 


Gegen die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg ist kein Rechtsmittel gegeben. 


Hinweis: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.11.2021, Az. 13 TaBVGa 1534/21; Vorinstanz: Arbeitsgericht Berlin, Beschluss vom 17.11.2021, Az: 3 BVGa 10332/21


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Schlagworte zum Thema:  Betriebsrat, Urteil