Entscheidungsstichwort (Thema)

Gleichbehandlung. Differenzierung zwischen Angestellten und gewerblichen Arbeitnehmern bei freiwilligen Leistungen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Allein der Status von Angestellten und gewerblichen Arbeitnehmern rechtfertigt keine unterschiedliche Behandlung durch den Arbeitgeber bei der Gewährung freiwilliger Leistungen. Differenzierungsgesichtspunkte können sich aber aus dem Zweck der Leistung ergeben.

2. Ein freiwilliges übertarifliches Weihnachtsgeld ist nach seiner allgemeinen Zweckbestimmung regelmäßig nicht geeignet, eine Differenzierung zwischen Angestellten und Arbeitern zu begründen (insoweit wie BAG 5.3.1980 5 AZR 881/78 = AP Nr 44 zu § 242 BGB Gleichbehandlung).

3. Unzulässig ist ferner eine Differenzierung nach Gruppenmerkmalen, sofern der einzelne Arbeitnehmer auf das Verhalten der gesamten Gruppe keinen (berechenbaren) Einfluß hat. Hierzu zählen die durchschnittliche Fluktuation und die durchschnittliche Höhe der Krankheitsquote in der Gruppe der Angestellten gegenüber der Gruppe der gewerblichen Arbeitnehmer.

4. Unzulässig ist schließlich eine zusätzliche Differenzierung nach Leistungsgesichtspunkten, die bereits Grundlage der Gehaltsfindung waren und bei prozentual vom Monatsentgelt berechneten Weihnachtsgeld automatisch nochmals in der Höhe der individuellen Weihnachtsgeldzahlung berücksichtigt sind.

 

Orientierungssatz

Revision eingelegt (5 AZR 126/84).

 

Normenkette

BGB §§ 242, 611; GG Art. 3 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Entscheidung vom 28.07.1983; Aktenzeichen 15 Ca 72/83)

 

Nachgehend

BAG (Entscheidung vom 06.03.1985; Aktenzeichen 5 AZR 126/84)

 

Fundstellen

Haufe-Index 446168

DB 1984, 1784-1785 (L1-4)

ARST 1984, 125-125 (L1-4)

ArbuR 1985, 60-60 (L1, 4)

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