Entscheidungsstichwort (Thema)

Anrechung einer Ministerialzulage. Ausgleichszulage

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Zulage nach dem TV über Zulagen an Angestellte bei obersten Bundesbehörden „Ministerialzulage”), die der Angestellte vor der Versetzung nicht erhalten hat, kann auf die Ausgleichszulage nach § 6 Abs. 1 UmzugsTV angerechnet werden.

 

Normenkette

UmzugsTV § 6 I

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 15.01.2002; Aktenzeichen 86 Ca 25035/01)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 11.09.2003; Aktenzeichen 6 AZR 452/02)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 15. Januar 2002 – 86 Ca 25035/01 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung ungekürzter Ausgleichszulage nach § 6 des Tarifvertrages vom 24. Juni 1996 über Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Beschluss des Deutschen Bundestages vom 20. Juni 1991 zur Vollendung der Einheit Deutschlands (Umzugs-TV) in Anspruch.

Die Klägerin ist seit 1978 für die Beklagte tätig. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft einzelvertraglicher Inbezugnahme der BAT und die ihn ergänzenden und ändernden Tarifverträge in ihrer jeweils aktuellen Fassung Anwendung. Die Klägerin war zunächst unter Eingruppierung in Vgr. V b der Anlage 1 a zum BAT beim Bundesinstitut … in Berlin als chemisch-biologische Assistentin beschäftigt. Im Zuge der Verlegung des B. nach Bonn wurde die in Berlin wohnhafte Klägerin zum 1. März 2001 zum Bundesministerium … mit Dienstort Berlin versetzt. Da eine ihrer Eingruppierung entsprechende Tätigkeit nicht zur Verfügung stand, wurde ihr dort mit ihrem Einverständnis eine solche der Vgr. VI b BAT übertragen. Seit Beginn ihrer Tätigkeit im Ministerium erhält die Klägerin eine Zulage gemäß § 2 des Tarifvertrages über Zulagen an Angestellte bei den obersten Bundesbehörden („Ministerialzulage”) in Höhe von 54,57 EUR monatlich. In dieser Höhe erfolgte gleichzeitig eine Anrechnung auf den Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Ausgleichszulage nach § 6 Umzugs-TV.

Nach erfolgloser Geltendmachung ihres Anspruches auf Zahlung der Ministerialzulage ab März 2001 mit Schreiben vom 24. August 2001 verfolgt die Klägerin ihr Ziel mit der vorliegenden Klage weiter.

Sie hat die Auffassung vertreten, die Ministerialzulage dürfte bei der „aktuellen” Vergütung nicht berücksichtigt werden. Wortlaut und Systematik des § 6 Umzugs-TV belegten deutlich, dass „Vergütung in diesem Sinne” nur jene sei, die dem/der Angestellten bei Ausübung der bisherigen Tätigkeit zugestanden hätte. Angesichts dessen scheide die nach Ansicht der Beklagten gebotene Anrechnung aus und sei diese verpflichtet, der Klägerin den einbehaltenen Anteil der Ausgleichszulage für die Monate März bis Dezember 2001 im Umfang von insgesamt 545,66 EUR auszuzahlen (Bl. 1–9, 13 f., 23 f. sowie 30–32 d.A.).

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zur Zahlung von 545,66 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basissatz nach § 1 DÜG auf jeweils 54,57 EUR seit dem 15. eines jeden Monats, beginnend mit dem 15.3.2001, zu verurteilen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat gemeint, die in Satz 2 von § 6 Abs. 1 Umzugs-TV erfolgte Bezugnahme habe der Gesamtheit des Satzes 1 gegolten, wie insbesondere bei Berücksichtigung der Systematik sowie von Sinn und Zweck des Tarifvertrages deutlich würde. Damit sei einvernehmlich das Ziel verfolgt worden, den Umzug sozialverträglich zu gestalten. Dies bedeute jedoch nicht, dass jeder auch nur denkbare Nachteil unmittelbar ausgeglichen werden müsste (Bl. 17–22 sowie 26–29 d.A.).

Mit einem am 15. Januar 2002 verkündeten Urteil hat das Arbeitsgericht Berlin – 86 Ca 25035/01 – die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Es hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass die aktuelle Vergütung der Klägerin mit derjenigen verglichen werden müsse, die sie bis dahinerhalten hätte. Einer der Vergleichsparameter sei die Vergütung nach Vgr. V b der Anlage 1 a zum BAT (ohne Ministerialzulage), der andere das der Klägerin nunmehr zustehende Entgelt, das sich aus den Elementen Vergütung nach Vgr. VI b sowie der Ministerialzulage zusammensetze. Auf den Auslegungsstreit der Parteien komme es damit nicht an; denn auch bei ihrer früheren Tätigkeit hätte die Klägerin eine Ministerialzulage nicht erhalten, so dass diese auch nicht fortgezahlt werden müsse. Nichts anderes gelte bei Berücksichtigung der Regelung in § 26 BAT; denn es sei nicht erkennbar, dass auch im Umzugstarifvertrag der dort definierte Begriff der Vergütung Verwendung gefunden hätte. Auch entspreche es dem Grundanliegen des Umzugstarifvertrages, lediglich einen gewissen Mindestschutz zu gewähren. Eine mit dem Tarifvertrag angestrebte „sozialverträgliche Regelung” sei auch die von der Beklagten gegenüber der Klägerin vertretene Auslegung des Umzugstarifvertrages (Bl. 43–47 d.A.).

Gegen diese ihr am 14. Februar 2002 zugestellte Entscheidung hat die Klägerin mit einem am 14. März 2002 beim Land...

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