Entscheidungsstichwort (Thema)

Karitative Einrichtung einer Religionsgemeinschaft

 

Leitsatz (amtlich)

Katholische Wohnungsbau- und Siedlungsgesellschaft mbH als Einrichtung i.S.d. § 118 Abs. 2 BetrVG.

 

Normenkette

BetrVG § 118 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Beschluss vom 16.05.2001; Aktenzeichen 29 BV 36024/00)

 

Tenor

I. Die Beschwerde des Bet. zu 2 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 16.05.2001 – 29 BV 36024/00 – wird zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Antragstellerin eine vom Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes ausgenommene karitative Einrichtung der katholischen Kirsche ist und ob deshalb oder aus anderen Gründen die Wahl des Beteiligten zu 2. vom 23. November 2000 zum Wahlvorstand für die Wahl eines Betriebsrats bei der Antragstellerin nichtig ist.

Die Antragstellerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Gegenstand ausweislich der Eintragung im Handelsregister ist:

  1. „Eine sichere und sozial verantwortbare Wohnungsversorgung der bereiten Schichten der Bevölkerung (kirchlich-sozialer Zweck). Die Gesellschaft nimmt damit teil an der Erfüllung des kirchlichen Auftrages.
  2. Die Gesellschaft errichtet, betreut, erwirtschaftet und verwaltet Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen, darunter Eigenheime und Eigentumswohnungen. Sie kann außerdem alle im Bereich der Wohnungswirtschaft, des Städtebaus, der Dorferneuerung und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen, Grundstücke erwerben, belasten und veräußern sowie Erbbaurechte ausgeben. Sie kann Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Gewerbebauten, soziale, wirtschaftliche, ökologische und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen bereitstellen. Die Gesellschaft ist berechtigt, Zweigniederlassungen zu errichten, andere Unternehmen zu erwerben oder sich an solchen zu beteiligen.”

Gesellschafter der Antragstellerin sind die Erzbischöfliche Vermögensverwaltungs GmbH – eine 100 %ige Tochter des Erzbistum Berlin – und der Caritasverband für Berlin e.V. Die Antragstellerin verfügt über einen aus sechs Personen bestehenden Aufsichtsrat, dem u.a. zwei, der Caritas bzw. dem Caritasverband für das Erzbistum Berlin angehörende Personen, ein Pfarrer, der Finanzdezernent des Erzbistums Berlin sowie der Geschäftsführer des Morus-Verlages – einer im Kirchenbesitz befindlichen Verlagsanstalt – angehören.

Die Antragstellerin ist vor allem in den Bereichen der Vermietung von Wohnungen, der Baubetreuung und dem Bau von Eigenheimen tätig, wobei sie überwiegend die Verwaltung von Wohnungen – davon zu 90 % im öffentlich geförderten Wohnungsbau – betreibt. Die Arbeitsverträge werden unabhängig von der Konfessionszugehörigkeit geschlossen, die Mitarbeiter erlangen eine zusätzliche Altersversorgung bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Köln.

Mit dem am 22. Dezember 2000 bei dem Arbeitsgericht Berlin eingegangenen Antrag im Beschlussverfahren hat die Antragstellerin sich darauf berufen, als karitative Einrichtung der katholischen Kirche gemäß § 118 Abs. 2 BetrVG dem Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu unterfallen, die Wahl des Wahlvorstandes für nicht ordnungsgemäß gehalten und erstinstanzlich beantragt,

  1. festzustellen, dass die Antragstellerin karitative Einrichtung einer Religionsgemeinschaft i.S.d. § 118 Abs. 2 BetrVG ist,
  2. festzustellen, dass die Bildung eines Wahlvorstandes zur Vorbereitung und Durchführung von Betriebsratswahlen im Betrieb der Antragstellerin unzulässig ist,
  3. hilfsweise zu den Anträgen zu 1. und 2. festzustellen, dass der gebildete Wahlvorstand nicht ordnungsgemäß besetzt und wegen Verstoßes gegen § 16 Abs. 1 S. 5 BetrVG die Wahlen zum Wahlvorstand nichtig sind.

Der Wahlvorstand hat beantragt,

die Anträge zurückzuweisen

und geltend gemacht, es handele sich bei der Antragstellerin um ein reines Wirtschaftsunternehmen.

Von der weiteren Darstellung des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten wird unter Bezugnahme auf Ziff. I der Gründe des angefochtenen Beschlusses (Bl. 82–84 d. A.) abgesehen (§ 543 Abs. 2 ZPO analog).

Durch den Beschluss vom 16. Mai 2001 hat das Arbeitsgericht die nach den Ziff. I und II beantragten Feststellungen getroffen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Anträge seinen zulässig und begründet, die Antragstellerin sei aufgrund ihrer Zuordnung zur Kirche und ihrer Zielsetzung eine karitative Einrichtung einer Religionsgemeinschaft i.S.d. § 118 Abs. 2 BetrVG. Wegen der weiteren Begründung des Beschlusses wird auf Ziff. II der Gründe (Bl. 84–89 d. A.) verwiesen.

Gegen den dem Beteiligten zu 2. am 11. Juni 2001 zugestellten Beschluss richtet sich die am 11. Juli 2001 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangene, nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 25. August 2001 am 24. August 2001 begründete Beschwerde.

Der Beschwerdeführer meint, die in dem Beschluss vertretene Auffassung führe dazu, dass die Kirchen unter Berufung auf ihr Selbstverständnis letztlich durch unternehmeris...

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