Verfahrensgang

ArbG Freiburg i. Br. (Urteil vom 06.12.1989; Aktenzeichen 10 Ca 437/89-OG)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 29.06.1993; Aktenzeichen 1 BvR 1916/91)

BAG (Urteil vom 20.08.1991; Aktenzeichen 1 AZR 652/90)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg, Kammern Offenburg, vom 6.12.1989 – 10 Ca 437/89 – wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Streitwert: unverändert.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich im vorliegenden Urteilsverfahren gegen die Durchführung einer zwischen der Beklagten und dem Betriebsrat geschlossenen Betriebsvereinbarung vom 29.4.1988 i.d.F. vom 23.11.1988 und vom 12.6.1988.

Die Beklagte, die Mitglied des Arbeitgeberverbandes Druck ist, betreibt eine Großdruckerei. Die Klägerin ist aus der IG Druck und Papier hervorgegangen und im Betrieb der Beklagten vertreten. Bei der Beklagten ist ein Betriebsrat ordnungsgemäß gebildet. Im Betrieb der Beklagten finden die Tarifverträge für die Druckindustrie, darunter auch der Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (einschließlich West-Berlin) nebst Durchführungsbestimmungen i.d.F. vom 10.3.1989 (nachfolgend: MTV), auf den Bezug genommen wird, Anwendung.

Zur Umsetzung der Bestimmungen des § 3 MTV (nebst Durchführungsbestimmungen) schlossen die Beklagte und der bei ihr bestehende Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung (ABl 27 bis 71), auf die ebenfalls Bezug genommen wird.

Die Klägerin hat vorgetragen, diese Betriebsvereinbarung verstoße in mehreren Punkten gegen § 3 MTV nebst Durchführungsbestimmungen und sei daher unwirksam.

Bezüglich des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens der Klägerin wird auf die Klagschrift vom 2.11.1989 nebst Anlagen (ABl 1 bis 120) Bezug genommen.

Die Klägerin hat beantragt,

  1. die Beklagte zu verpflichten, es zu unterlassen,

    a. die Betriebsvereinbarung vom 29.4.1988 in der Fassung vom 23.11.1988 und 12.6.1988 in nachstehenden Punkten durchzuführen und sie statt dessen aufzuheben:

    a.a. §§ 4.1., 6.3 insoweit, als danach die freien Tage in Absprache mit dem Personalverantwortlichen genommen werden können bzw. genommen werden;

    b.b. die Bestimmungen in der Betriebsvereinbarung vom 23.11.1988, wonach die Arbeitswoche für den einzelnen Arbeitnehmer auf die Tage Freitag bis Donnerstag gelegt wird;

    c.c. den Schichtplan Tiefdruck/Fortdruck, soweit die regelmäßige Arbeitszeit nicht auf 5 Tage und nicht auf die Tage Montag bis Freitag verteilt ist;

    d.d. den Schichtplan Tiefdruck/Fortdruck, soweit Samstagsarbeit nicht auf die Produktion von Zeitschriften beschränkt ist;

    e.e. den Schichtplan Tiefdruck/Fortdruck, soweit Samstagsarbeit in ihm vorgesehen ist bzw. zur Produktion von Zeitschriften vorgesehen werden darf, insofern als die Arbeitnehmer, die diese Samstagsarbeit leisten, keine Freizeit am Sonntag und Montag der jeweiligen Woche erhalten;

    f.f. den Schichtplänen für die Pförtner, soweit lediglich 3 freie Tage pro Jahr vorgesehen sind,

    b. die Beklagte zu verpflichten, im Rahmen des in ihrem Betrieb geltenden MTV für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie in der Fassung vom 10.3.1989 solche Schichtpläne mit dem Betriebsrat zu vereinbaren und auf die Arbeitnehmer des Betriebes anzuwenden, in denen

    a.a. die sich durch die Verkürzung der Wochenarbeitszeit ergebende Freizeit im voraus tagemäßig geplant und festgeschrieben ist;

    b.b. die regelmäßige Arbeitszeit für die einzelnen Arbeitnehmer auf die Tage Montag bis Freitag verteilt ist;

    c.c. die Zahl der Arbeitstage pro Woche 5 beträgt;

    d.d. Samstagsarbeit nur zur Produktion von Zeitschriften zugelassen wird;

    e.e. in den Fällen, in denen Arbeitnehmer in regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit am Samstag arbeiten, dann am Sonntag und Montag der jeweiligen Woche arbeitsfrei haben;

    f.f. in denen Pförtner 9 freie Tage pro Jahr erhalten.

  2. hilfsweise festzustellen, daß die Betriebsvereinbarungen gem. Ziff. 1 des Antrages unwirksam sind und im Betrieb nicht angewandt werden dürfen;
  3. äußerst hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, die im Antrag zu 1 genannten Betriebsvereinbarungen gegenüber dem im Betrieb bestehenden Betriebsrat unverzüglich fristlos, wegen Tarifwidrigkeit, hilfsweise im Rahmen der geltenden Kündigungsfrist zu kündigen und eine neue, tarifgemäße Betriebsvereinbarung gem. Antrag zu 1 b mit dem Betriebsrat, ggf. über die Einigungsstelle, abzuschließen.

Die Beklagte hat beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte hat vorgetragen, daß die gestellten Klaganträge unzulässig seien. Das Beschlußverfahren gem. § 2 a ArbGG sei die richtige Verfahrensart.

Bezüglich des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens der Beklagten wird auf den Schriftsatz vom 1.12.1989 (ABl 123 bis 125) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht Freiburg, Kammern Offenburg, hat mit Urteil vom 6.12.1989 – 10 Ca 437/89 – die Klage als unzulässig abgewiesen, der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt, den Streitwert auf DM 100.000,– festgesetz...

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