Verfahrensgang

LAG Baden-Württemberg (Beschluss vom 29.10.1990; Aktenzeichen 10 Ta BV 1/90)

LAG Baden-Württemberg (Urteil vom 29.10.1990; Aktenzeichen 10 Sa 24/90)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Tatbestand

I.

Die beschwerdeführende Gewerkschaft wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen zwei Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts, durch die ihre Angriffe gegen eine Betriebsvereinbarung zurückgewiesen worden sind, die sie für nicht tarifkonform hält. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde macht sie im wesentlichen geltend, Art. 9 Abs. 3 GG gewähre den Gewerkschaften einen wirksamen Schutz gegen Betriebsvereinbarungen, die mit einem von ihnen abgeschlossenen Tarifvertrag nicht im Einklang stünden.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 93b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BVerfGG).

  • Art. 9 Abs. 3 GG wird durch die angegriffenen Urteile nicht verletzt. Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts ist allein Sache der dafür zuständigen Gerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen (vgl. BVerfGE 18, 85 ≪92 f.≫; 42, 64 ≪74≫; 42, 143 ≪148 f.≫). Das Bundesverfassungsgericht überprüft nur, ob die Rechtsanwendung Verfassungsrecht verletzt, was insbesondere der Fall ist, wenn das Gericht die Bedeutung und Tragweite eines Grundrechtes verkannt hat (vgl. BVerfGE 19, 303 ≪310≫m.w.N.; st. Rspr.). Verfassungsrecht ist also nicht schon dann verletzt, wenn eine Entscheidung am einfachen Recht gemessen objektiv fehlerhaft ist. Der Fehler muß gerade in der Verletzung des Grundrechts liegen (vgl. BVerfGE 18, 85 ≪92 f.≫; 75, 302 ≪314≫).
  • Das Bundesarbeitsgericht hat in dem angegriffenen Beschluß Bedeutung und Tragweite von Art. 9 Abs. 3 GG nicht verkannt. Es spricht Tarifverträgen nicht die grundsätzliche Normsetzungsprärogative gegenüber Betriebsvereinbarungen ab und billigt einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft Ansprüche nach § 23 Abs. 1 oder 3 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) gegen die Betriebsparteien zu, wenn eine Betriebsvereinbarung gegen § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG verstößt. Ob diese Anspruchsgrundlage generell ausreicht, um in den einschlägigen Fällen ausreichenden Schutz zu gewährleisten, ist nicht zu erörtern, weil es darauf im Ausgangsverfahren nicht ankam.

    Allerdings verneint das Bundesarbeitsgericht generell Schutzansprüche der Gewerkschaften gegen Betriebsparteien bei nicht tarifkonformen Betriebsvereinbarungen über mitbestimmungspflichtige Angelegenheiten im Sinne von § 87 Abs. 1 BetrVG. Das erscheint nicht unproblematisch. Die Verfassungsbeschwerde gibt aber keinen Anlaß zu einer Prüfung, ob diese Auffassung in ihrer vollen Tragweite mit dem rechtlichen Schutz vereinbar ist, der Tarifverträgen zur Wahrung der Koalitionsfreiheit von Verfassungs wegen zu gewähren ist.

    Art. 9 Abs. 3 GG ist jedenfalls nicht zu entnehmen, daß Tarifverträge gegenüber einer Betriebsvereinbarung, die sich auf die Lage der Arbeitszeit beschränkt, durch eine Klagebefugnis der Gewerkschaften gegen die Betriebsparteien rechtlich geschützt werden müssen, wenn ein solcher Tarifvertrag, wie hier, den Betriebsparteien eine gewisse Gestaltungsfreiheit ausdrücklich einräumt. Auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Bedenken, daß andere Rechtsschutzmöglichkeiten aus tatsächlichen Gründen nur eingeschränkt wirksam seien, kommt es danach nicht an. Übrigens sind die dazu vorgetragenen Umstände in ihrer praktischen Bedeutung und Tragweite auch nicht hinreichend substantiiert, um ein Rechtsschutzbedürfnis der Beschwerdeführerin zu begründen, das von Verfassungs wegen durch eine eigene Klagebefugnis gesichert sein müßte. Aus denselben Gründen ist auch der von der Verfassungsbeschwerde hilfsweise geltend gemachte Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG nicht ersichtlich.

  • Das angegriffene Urteil des Bundesarbeitsgericht beruht auf einer Auslegung und Anwendung des § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO, gegen die verfassungsrechtliche Bedenken weder vorgetragen noch erkennbar sind. Eine bestimmte Verfahrensart zum Schutz von Tarifverträgen gegen eine Aushöhlung durch nicht tarifkonforme Betriebsvereinbarungen gebietet Art. 9 Abs. 3 GG nicht.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Herzog, Söllner, Kühling

 

Fundstellen

Haufe-Index 1084319

NZA 1994, 34

AP, 0

AfP 1993, 729

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