Entscheidungsstichwort (Thema)

Drittschuldnerklage. verschleiertes Arbeitseinkommen

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Pfändung „verschleierten Arbeitseinkommens” i.S.v. § 850h Abs. 2 ZPO setzt voraus, dass der Schuldner dem Dritten in einem ständigen Verhältnis Arbeit oder Dienste leistet, die nach Art und Umfang üblicherweise vergütet werden und die insoweit als üblich anzusehende Vergütung nicht oder nur in geringerem Umfang bezahlt wird. Die Darlegungs- und Beweislast bezüglich dieser Voraussetzungen obliegen dem Gläubiger als klagender Partei der Drittschuldnerklage.

 

Normenkette

ZPO § 850h Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Stuttgart (Urteil vom 02.03.2004; Aktenzeichen 13 Ca 342/02)

 

Tenor

1.Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart – Kammern Aalen – vom 02.03.2004 – 13 Ca 342/02 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2.Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Von einer ausführlichen Darstellung des Prozessstoffes wird abgesehen, nachdem das Urteil des Landesarbeitsgerichts der Revision nicht unterliegt (§ 64 Abs. 4 Satz 2 ArbGG i.V.m. § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO). Stattdessen wird auf den Inhalt des angefochtenen arbeitsgerichtlichen Urteils verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart – Kammern Aalen – vom 02.03.2004 – 13 Ca 342/02 – ist statthaft, sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 1 und 2, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 517, 519, 520 ZPO). Sie konnte aber keinen Erfolg haben.

Wie das Arbeitsgericht zu Recht festgestellt hat, sind die Klagen jeweils zulässig, denn die Kläger haben im Schriftsatz vom 03.01.2003 im erstinstanzlichen Verfahren, auf den im Berufungsverfahren Bezug genommen wurde, die Höhe der pfändbaren Beträge nach der Berechnungsmethode, die von der Höhe des Monatsverdienstes des Streitverkündeten nach Belegen im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren ausgeht, dargetan. Die Kläger haben des weiteren im Berufungsverfahren nach der Aufhebung des Urteils des Landesarbeitsgerichts vom 08.07.2004 – 6 Sa 32/04 – und der Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht durch Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 03.08.2005 – 10 AZR 585/04 – weitere Berechnungen bezüglich der pfändbaren Beträge nach dem Prioritätsprinzip ausgehend von der im Urteil des Bundesarbeitsgerichts zugrunde gelegten Stundenvergütung von 32,98 EUR und einem achtstündigen bzw. zehnstündigen Arbeitstag vorgelegt und die von dem Beklagten entsprechend dem Prioritätsprinzip an die einzelnen Kläger pro Monat zu entrichtenden Beträge aufgeführt.

Die Klagen waren entsprechend den Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 03.08.2005 aus § 850 h Abs. 2 ZPO begründet. Die Pfändung eines „verschleierten Arbeitseinkommens” nach dieser Vorschrift durch den Gläubiger setzt voraus, dass der Schuldner dem Dritten in einem ständigen Verhältnis Arbeiten oder Dienste leistet, die nach Art und Umfang üblicherweise vergütet werden, die insoweit als übliche anzusehende Vergütung aber nicht oder nur in geringerem Umfang gezahlt wird. Die Darlegungs- und Beweislast bezüglich dieser Voraussetzungen obliegt der klagenden Partei.

Unstreitig ist der Streitverkündete als Architekt für den Beklagten tätig. Im Schriftsatz vom 01.12.2005 hat der Beklagte nunmehr ausgeführt, dass zwar bestritten werde, dass der Streitverkündete nahezu immer mindestens 10 Stunden pro Tag gearbeitet habe, so wie es von den Klägern behauptet werde. Der Streitverkündete habe aber durchschnittlich wie jeder andere Mitarbeiter bei dem Beklagten auch etwa 8 Stunden täglich gearbeitet. In der mündlichen Verhandlung vor der Kammer vom 18.05.2006 haben die Parteien unstreitig gestellt, dass von einer täglichen Arbeitszeit des Streitverkündeten von 8 Stunden auszugehen ist. Somit entfiel die Notwendigkeit der Durchführung einer Beweisaufnahme über die Vollzeitbeschäftigung des Schuldners, wie sie vom Bundesarbeitsgericht dem Landesarbeitsgericht aufgegeben wurde. Dementsprechend haben auch die Kläger auf die Einvernahme der Zeugen verzichtet.

Als Stundenvergütung ist nach dem Bundesarbeitsgericht von dem dem Streitverkündeten im Mai 2001 vom Beklagten mitgeteilten Stundensatz von umgerechnet 32,98 EUR netto auszugehen. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Schuldner diesen Betrag tatsächlich erhalten hat, er ist – insbesondere vor dem Hintergrund, dass er in einem bereits 1991 geschlossenen Vertrag zwischen dem Beklagten und dem Streitverkündeten vereinbart worden ist – jedenfalls mindestens als angemessene Vergütung im Sinne von § 850 h Abs. 2 Satz 1 ZPO anzusehen.

Die Kläger sind somit ausgehend von einer Arbeitszeit von 170 Stunden pro Monat und einem Stundensatz von 32,98 EUR netto – ergibt 5.606,60 EUR monatlich – begründet. Hiervon sind die pfändungsfreien Beträge in Abzug zu bringen: so gemäß Beschluss des Amtsgerichts E. vom 24.01.997 für die Zeit vom 01.11.1999 bis 31.12.1999 ein Betrag von 3.461,95 EUR, gemäß Beschluss des ...

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