Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt,

a)

an die Klägerin Ziff. 1

10.324,26 EUR

b)

an die Klägerin Ziff. 2

122.990,97 EUR

c)

an die Klägerin Ziff. 3

14.122,31 EUR

d)

an die Kläger Ziff. 4 als Gesamtberechtigte

5.306,31 EUR

zu bezahlen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert wird auf EUR 152.743,85 festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten im Rahmen einer subjektiven Klagenhäufung im Wege der Drittschuldnerklage über die Höhe des von dem Beklagten als Drittschuldner an den Streitverkündeten zu zahlenden Arbeitseinkommens ab November 1996.

Die Klägerin zu 1. hat sich durch den Beklagten am 24.10.1996 zugestellten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Ellwangen vom 23.10.1996 die angeblichen Ansprüche des Streitverkündeten gegen den Beklagten auf Arbeitseinkommen wegen einer ihr gegen den Streitverkündeten zustehenden Hauptforderung nebst Kosten in Höhe von EUR 10.324,26 pfänden und zur Einziehung überweisen lassen. Die Bausparkasse Schwäbisch Hall AG erwirkte wegen einer titulierten Hauptforderung nebst Kosten und Zinsen in Höhe von EUR 37.116,38 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Ellwangen vom 15.11.1996, der dem Beklagten am 20.11.1996 zugestellt wurde. Am 22.02.2002 trat die Bausparkasse Schwäbisch Hall AG die von dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erfassten angeblichen Ansprüche des Streitverkündeten gegen den Beklagten auf Arbeitseinkommen in Höhe von EUR 2.500,00 an die Klägerin zu 2. ab. In Höhe eines restlichen, in einem gerichtlichen Vergleich vom 06.03.1997 titulierten Forderungsbetrags wegen Unterhaltsansprüchen gegen den Streitverkündeten in Höhe von EUR 4.681,14 veranlasste die Klägerin zu 2. einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Ellwangen, der gleichfalls die angeblichen Ansprüche des Streitverkündeten gegen den Beklagten auf Arbeitseinkommen zum Gegenstand hat. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurde dem Beklagten im Mai 1998 zugestellt. Mit Antrag vom 19.03.1999 erwirkte die Klägerin zu 2. beim Amtsgericht Ellwangen einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 24.03.1999, der dem Beklagten am 26.03.1999 zugestellt wurde. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erfasst wiederum die Ansprüche des Streitverkündeten gegen den Beklagten auf Arbeitseinkommen. Ihm liegt eine im Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 20.03.1998 titulierte Forderung der Klägerin zu 2. gegen den Streitverkündeten nebst Zinsen in Höhe von EUR 115.809,83 zugrunde. Die Kläger zu 4. erwirkten auf der Grundlage von Kostenfestsetzungsbeschlüssen einen dem Beklagten am 15.11.1996 zugestellten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Ellwangen vom 14.11.1996 über einen Forderungsbetrag in Höhe von EUR 5.306,31. Auf der Grundlage eines gegenüber dem Streitverkündeten bestehenden vollstreckbaren Schuldanerkenntnisses vom 12.06.1997 in Höhe von EUR 14.122,31 (Hauptforderung und Zinsen) erging zugunsten der Klägerin zu 3. ein dem Beklagten am 27.11.1997 zugegangener, das Arbeitseinkommen des Streitverkündeten gegen den Beklagten erfassender Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Ellwangen vom 21.11.1997.

Der Beklagte betreibt ein Architekturbüro. Bei ihm ist der geschiedene Ehemann der Klägerin zu 2., der Streitverkündete Herr Lang, als Architekt beschäftigt. Ob der Streitverkündete als Arbeitnehmer oder aber auf der Basis eines freien Mitarbeiters beschäftigt ist, ist zwischen den Parteien streitig. In einem Drittschuldnerrechtsstreit zwischen der Klägerin zu 2. und dem Beklagten stellte das Arbeitsgericht Stuttgart, Kammern Aalen, mit Beschluss vom 20.02.2001, 13 Ca 310/00, die Rechtswegzuständigkeit zu den Gerichten für Arbeitssachen fest. Es ließ dabei offen, ob der Streitverkündete bei der beklagten Partei als Arbeitnehmer oder aber als freier Architekt tätig geworden ist. Denn der Streitverkündete sei jedenfalls aufgrund seiner wirtschaftlichen Abhängigkeit von dem Beklagten als arbeitnehmerähnlich anzusehen. Aus seiner aus selbstständigen Tätigkeit als Immobilienmakler erzielte der Streitverkündete keine bzw. nur ganz geringe Einkünfte (vgl. Schriftsatz der Kläger vom 03.01.2003, Seite 7 = AS 288). Das Amtsgericht Aalen hat im Urteil vom 06.11.1996 – 4 F 249/96 – festgestellt, dass der Streitverkündete als freier Architekt des Beklagten über monatliche durchschnittliche Honorareinkünfte einschließlich Mehrwertsteuer in Höhe von 17.522,00 DM brutto (EUR 8.958,86) verfügt (AS 78). Im Rahmen eines anderweitigen Zwangsvollstreckungsverfahrens der Klägerin zu 2. beantragte der Streitverkündete im Wege der Erinnerung vom 13.06.1997 gegen einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Ellwangen vom 15.11.1996 seinen Freistellungsbetrag gemäß § 850 f Absatz 1 ZPO auf monatlich 15.000,00 DM (EUR 7.669,38) zu erhöhen (AS 340–342). Für den Pfändungsschutz für Kontoguthaben aus Arbeitseinkommen hat das Landgericht Ellwangen mit Beschluss vom 31.03.2000 zugunsten des Streitverkündeten einen F...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge