Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsweg. Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG

 

Leitsatz (redaktionell)

Im Fall des GmbH-Geschäftsführers einer GmbH & Co. KG ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nur dann gem. § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG nicht gegeben, wenn der Anstellungsvertrag mit der Komplementär-GmbH abgeschlossen worden ist.

 

Normenkette

ArbGG § 5 Abs. 1 S. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Stuttgart (Beschluss vom 30.08.2002; Aktenzeichen 26 Ca 1240/02)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart – Kammern Ludwigsburg – vom 30.08.2002 (Az.: 26 Ca 1240/02) abgeändert:

Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen wird für zulässig erklärt.

 

Gründe

Von der Darstellung des Sachverhalts wird in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen.

Die gemäß § 48 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Klägers, über die in entsprechender Anwendung des § 53 Abs. 1 Satz 1 ArbGG ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden der Beschwerdekammer allein zu entscheiden war (ständige Rechtsprechung des BAG seit Beschluss vom 10.12.1992 – 8 AZB 6/92 – AP Nr. 4 zu § 17 a GVG) hat auch in der Sache Erfolg.

Anders als das Arbeitsgericht erachtet das Beschwerdegericht die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen als gegeben.

1.Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen für die Feststellungsklage gegen die Kündigungen durch die Beklagte Ziff. 1 (xxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxx).

Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit b ArbGG gegeben, da der Kläger jedenfalls arbeitnehmerähnliche Person im Sinne des § 5 Abs. 1 Sätze 1 + 2 ArbGG gewesen ist.

Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts ist die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte nicht schon durch § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG ausgeschlossen. Der Kläger war als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH lediglich Organvertreter der GmbH (der Beklagten Ziff. 2), nicht aber Organverwalter der KG (der Beklagten Ziff. 1). § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG schließt die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen nur für Streitigkeiten mit solchen juristischen Personen oder Personengesamtheiten aus, deren Vertreter die Organvertreter sind (BAG 10.07.80 – 3 AZR 68/79 – AP Nr. 1 zu § 5 ArbGG 1979). Die Beschwerdekammer nimmt zur Kenntnis, dass es in jüngster Zeit Meinungen in der Rechtsprechung und Literatur gibt, die § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG auf den in der GmbH & Co. KG tätigen Geschäftsführer der Komplementär-GmbH unabhängig davon anwenden wollen, ob der Anstellungsvertrag mit der Kommanditgesellschaft oder mit der Komplementär-GmbH abgeschlossen worden ist (OLG Hamm 27.03.98 – 3 W 2/98 – NZA RR 98, 372; Arbeitsgericht Jena 16.11.98 – 4 Ca 325/98 – NZA RR 99, 438; Moll RdA 2002, 226 ff.).

Die besseren Argumente hat jedoch die ganz überwiegende Ansicht, wonach die arbeitsgesetzlichen Bereichsausnahmen der §§ 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG und 14 Abs. 1 KSchG sehr restriktiv zu interpretieren sind und nur dann gelten, wenn der Anstellungsvertrag des GmbH-Geschäftsführers unmittelbar mit der GmbH besteht (BAG 10.07.80 a.a.O, Germelmann/Müller-Glöge ArbGG 4. Auflage § 5 Rz. 30a, Grunsky ArbGG 7. Auflage § 5 Rz. 24, GK-ArbGG-Wenzel § 5 Rz. 172; zu § 14 KSchG: BAG 15.04.82 – 2 AZR 1101/79 – AP Nr. 1 zu § 14 KSchG 1969, KR-Rost 6. Auflage § 14 KSchG Rz. 10 a). Nach einer im Vordringen begriffenen Auffassung, wonach GmbH-Geschäftsführer im Einzelfall Arbeitnehmer sein können (vgl. Anmerkung Diller zu BAG 13.07.95 AP Nr. 23 zu § 5 ArbGG 1979) findet diese Meinung die Grenze in zahlreichen normativen Regelungen (sogenannten Bereichsausnahmen), die pauschal die Anwendbarkeit einzelner arbeitsrechtlicher Normen für Organmitglieder sperren (z. B. §§ 14 Abs. 1 Nr. 1 und 17 Abs. 5 Nr. 1 KSchG, § 5 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG, § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG, § 3 Abs. 1 Satz 2 MitbestG). Als Ausnahmebestimmungen sind diese Normen deshalb restriktiv zu interpretieren. Im Falle des GmbH-Geschäftsführers ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen deshalb nur dann gemäß § 5 Abs. 1 Satz. 3 ArbGG nicht gegeben, wenn der Anstellungsvertrag mit der Komplementär-GmbH abgeschlossen worden ist.

Da im vorliegenden Verfahren der Anstellungsvertrag vom 31.12.79 mit der Kommanditgesellschaft abgeschlossen worden ist, liegen die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht vor.

Im vorliegenden Fall kann bei der Beurteilung des Rechtswegs dahingestellt bleiben, ob der Kläger aufgrund persönlicher Weisungsunterworfenheit Arbeitnehmer der Beklagten Ziff. 1 gewesen ist. Jedenfalls ist er zumindest arbeitnehmerähnliche Person im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG gewesen.

Der Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH der diese Tätigkeit auf der Grundlage eines mit der Kommanditgesellschaft abgeschlossenen Anstellungsvertrages ausübt, kann aufgrund dieses Anstellungsvertrages und dessen tatsächlicher Ausgestaltung unabhängiger Dienstne hmer, Arbeitnehm...

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