Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtswegzuständigkeit. Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH

 

Leitsatz (redaktionell)

Es gibt in § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG keine Anhaltspunkte dafür, dass ausnahmsweise auch die mittelbaren Organvertreter ohne Beachtung ihres dienstrechtlichen Status zum Dienstherrn von der Fiktion erfasst werden sollen.

 

Normenkette

GVG § 17a; ArbGG § 5 Abs. 1 S. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Beschluss vom 19.02.2003; Aktenzeichen 36 Ca 38/03)

 

Tenor

I. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 19. Februar 2003 – 36 Ca 38/03 und 36 Ca 4225/03 – abgeändert:

Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen wird für zulässig erklärt.

II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit der dem Kläger erklärten außerordentlichen Kündigungen, die die Beklagte jeweils zugleich hilfsweise als ordentliche Kündigung ausgesprochen hat, über die Zulässigkeit einer Zwangsvollstreckung aus einem notariellen Schuldanerkenntnis und über die seitens der Beklagten erhobene Widerklage auf Rückzahlung der nach Ausspruch der Kündigungen geleisteten Vergütung.

Der Kläger trat am 1. Juli 2001 auf der Grundlage des Anstellungsvertrags vom 12. April 2001 als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Beklagten, der W.-K.-B. Holding GmbH, in die Dienste der Beklagten.

Mit Schreiben vom 18. Dezember 2002, zugegangen am 23. Dezember 2002 kündigte die Beklagte dem Kläger außerordentlich, hilfsweise ordentlich zum 31. März 2003; dem folgte eine außerordentliche Kündigung vom 30. Dezember 2002, ebenfalls verbunden mit einer hilfsweisen ordentlichen Kündigung zum 31. März 2003.

Dagegen hat sich der Kläger mit der beim Arbeitsgericht am 2. Januar 2003 eingegangenen Klage mit der Begründung gewandt, die Kündigungen hätten das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht rechtswirksam aufgelöst. Die volle Rückzahlungsverpflichtung aus dem dem notariellen Schuldanerkenntnis zugrunde liegenden Arbeitnehmerdarlehen bestehe daher ebensowenig wie der mit der Widerklage geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung der Vergütung nach dem 23. Dezember 2002.

Die Beklagte hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass der Kläger nicht als Arbeitnehmer für sie tätig gewesen sei; sie hat die Rechtswegrüge erhoben.

Durch Beschluss vom 19. Februar 2003 hat das Arbeitsgericht den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für nicht gegeben erklärt und die Sache an das Landgericht Berlin verwiesen. Es hat sich dabei mit ausführlicher Begründung derjenigen Meinung angeschlossen, die entgegen der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG auch dann für anwendbar hält, wenn der Organvertreter, der Geschäftsführer der GmbH, zwar nicht zu dieser in einem Anstellungsverhältnis steht, dies aber im Fall der GmbH & Co. KG und des Bestehens der vertraglichen Beziehungen zur KG deshalb unerheblich ist, weil auch eine mittelbare Vertretungsbefugnis ausreicht. Dies ergebe sich vor allem aus dem Sinn und Zweck der Regelung, Personen, die im Betrieb einer juristischen Person oder Personengesamtheit als Organ oder verfassungsmäßig berufene Vertreter die Arbeitgeberfunktion wahrnähmen, nicht als Arbeitnehmer anzusehen und damit vom Anwendungsbereich des Arbeitsgerichtsgesetzes auszunehmen. Da die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG keine Ausnahmeregelung sei, ergebe sich auch nichts anderes aus Gründen des in diesem Fall sonst geltenden Gebots der engen Auslegung. Wegen der Einzelheiten der Gründe – einschließlich der Übersicht zu Rechtsprechung und Literatur – wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen.

Gegen den dem Kläger am 13. März 2003 zugestellten Beschluss richtet sich seine beim Arbeitsgericht am 25. März 2003 eingegangene sofortige Beschwerde, der das Arbeitsgericht in seinem Beschluss vom 2. April 2003 nicht abgeholfen hat.

Der Kläger verweist auf die für ihn zutreffende Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und meint, die Vorschrift sei durchaus als Ausnahmeregelung zu betrachten, was der vom Arbeitsgericht vertretenen Auslegung entgegenstehe. Außerdem unterfalle die Kündigung eines Geschäftsführers einer GmbH anderen Regeln als die, die bei einer durch eine Kommanditgesellschaft erklärten Kündigung zu beachten seien. Gerade im Hinblick auf die „sic-non-Rechtsprechung” des Bundesarbeitsgerichts im Falle der sog. Doppelrelevanz des Vorbringens der klägerischen Partei, die darauf abstelle, dass in diesem Fall eine Verweisung sinnlos wäre, müsse es bei der engen Auslegung verbleiben.

Die Beklagte tritt den Ausführungen des Klägers entgegen und verteidigt den angefochtenen Beschluss.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in beiden Rechtszügen wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze sowie auf den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die nach §§ 48 Abs. 1, 78 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG sowie § 567 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO statthafte sofortige Beschwerde...

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