Das veränderte Freizeitverhalten der Bevölkerung hat zunehmend dazu geführt, dass gewerbliche Tätigkeiten an Sonn- und Feiertagen – etwa in Form von Autowaschanlagen, Münzwaschanlagen, Gebrauchtwagen- oder Flohmärkten – zunehmend lukrativ werden. Vor diesem Hintergrund haben die Eingaben und Beschwerden aus der Bevölkerung das fast in Vergessenheit geratene Sonn- und Feiertagsrecht der Länder wieder in den Vordergrund gerückt.

 
Hinweis

Sonn- und Feiertagsgesetze der Bundesländer

 
Bundesland Gesetz
Baden-Württemberg Gesetz über die Sonntage und Feiertage (Feiertagsgesetz - FTG)
Bayern Gesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz - FTG)
Berlin Gesetz über die Sonn- und Feiertage (FeiertG BE)
Brandenburg Gesetz über die Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz - FTG)
Bremen Gesetz über die Sonn- und Feiertage (FTG HB)
Hamburg Gesetz über Sonntage, Feiertage, Gedenktage und Trauertage (Feiertagsgesetz)
Hessen Hessisches Feiertagsgesetz (HFeiertagsG)
Mecklenburg-Vorpommern Feiertagsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (FTG M-V)
Niedersachsen Niedersächsisches Gesetz über die Feiertage (NfeiertagsG)
Nordrhein-Westfalen Gesetz über Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz NW)
Rheinland-Pfalz Landesgesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz - LFtG)
Saarland Gesetz über die Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz - SFG)
Sachsen Gesetz über Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen (SachsSFG)
Sachsen-Anhalt Gesetz über die Sonn- und Feiertage (FeiertG LSA)
Schleswig-Holstein Gesetz über Sonn- und Feiertage (SFTG)
Thüringen Thüringer Feiertagsgesetz (ThürFtG)

Die Sonn- und Feiertagsgesetze der Bundesländer zählen nicht zum Nachbarrecht, weil sie keine nachbarschützende Funktion haben, sondern die Sonntage und staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung schützen sollen. Gleichwohl kann sich auch der Nachbar einer störenden Veranstaltung an diesen Tagen wie jeder andere mit Eingaben und Beschwerden an die zuständigen Behörden wenden, sodass die Kenntnis der einschlägigen Landesregelungen auch für ihn von Interesse ist.

Allgemein gilt, dass an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen alle öffentlich bemerkbaren Arbeiten verboten sind, die geeignet sind, die Feiertagsruhe zu beeinträchtigen, ausgenommen, sie sind besonders zugelassen.

 
Praxis-Beispiel

Trödelmarkt

Dieses Verbot trifft nach der Rechtsprechung die Veranstaltung von Trödelmärkten an Sonn- und Feiertagen, da sie mit dem Gebot der allgemeinen Arbeitsruhe an diesen Tagen unvereinbar ist.[1] Andererseits ist der Betrieb eines Bräunungsstudios an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen nicht verboten, weil er vorrangig der Freizeitgestaltung der Kunden sowie ihrer Erholung und Entspannung an diesen Tagen dient und damit der Zweckbestimmung der Sonn- und Feiertage nicht zuwiderläuft.[2] Weitere Beispiele finden Sie in Kap. 4.

Vorsätzliche und fahrlässige Verstöße gegen die Verbote der Feiertagsgesetze sind als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbuße bedroht und können von Nachbarn bei der Polizei zur Anzeige gebracht werden.

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