Begriff

Sozialversicherungsrechtlich ist eine Beschäftigung kurzfristig, wenn sie

  • von vornherein auf nicht mehr als 3 Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder
  • im Voraus vertraglich begrenzt ist.

Diese Beschäftigungen sind sozialversicherungsfrei.

Der lohnsteuerliche Begriff einer kurzfristigen Beschäftigung unterscheidet sich vom sozialversicherungsrechtlichen Begriff. Der Arbeitslohn aus einer kurzfristigen Beschäftigung ist regulär lohnsteuerpflichtig. Unter gewissen Voraussetzungen besteht jedoch die Möglichkeit, die Lohnsteuer mit 25 % zu pauschalieren. Zu den Voraussetzungen gehören u. a. die Arbeitslohngrenze und die Stundenlohngrenze.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Aufgrund der zeitlichen Begrenzung findet regelmäßig das TzBfG Anwendung. Insbesondere zu beachten ist das Diskriminierungsverbot (§ 4 TzBfG) sowie die Zentralregelung zur Befristung in § 14 TzBfG. Das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) ist auch auf geringfügig Beschäftigte anwendbar.

Lohnsteuer: Der Arbeitslohn ist nach den allgemeinen Grundsätzen lohnsteuerpflichtig. Die Pauschalierung der Lohnsteuer für den Arbeitslohn kurzfristig Beschäftigter im steuerlichen Sinne regeln § 40a EStG, R 40a.1 LStR sowie H 40a.1 LStH.

Sozialversicherung: Die Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung beschreibt § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV. Die Versicherungsfreiheit ist in § 7 Abs. 1 SGB V (Krankenversicherung), § 5 Abs. 2 SGB VI (Rentenversicherung) und § 27 Abs. 2 SGB III (Arbeitslosenversicherung) geregelt. Die Umlagen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen sind nach dem AAG zu zahlen. Die Satzungen der Berufsgenossenschaften legen die Beitragsberechnung zur Unfallversicherung fest (§§ 153 ff. SGB VII). Insolvenzgeldumlage ist nach § 358 SGB III zu zahlen. Detailliert setzen sich die Geringfügigkeits-Richtlinien mit versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Fragestellungen auseinander.

 

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