Erhalten Arbeitnehmer im Rahmen ihres Beschäftigungsverhältnisses Sachprämien, gehören diese grundsätzlich zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung.[1] Dies gilt auch für Prämien, die von einem Unternehmen im Rahmen der Kundenwerbung geleistet werden. Hierunter fallen z. B. die gewährten Bonusmeilen oder Prämiengeschenke aus dem "Miles & More"-Programm, wenn Arbeitnehmer die Ansprüche durch Flüge anlässlich von beruflich veranlassten Auswärtstätigkeiten erworben haben. Der Wert der Prämien richtet sich im Wesentlichen nach der Zahl der bei der jeweiligen Fluggesellschaft geflogenen Meilen.

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