Eine Bestätigung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 WoBindG, dass eine Wohnung als "öffentlich gefördert" gilt, ist als feststellender Verwaltungsakt in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht verbindlich. Eine Eigenbedarfskündigung zugunsten Bedarfspersonen, die nicht im Besitz eines Wohnberechtigungsscheins sind, ist daher ausgeschlossen.[1]

Eine öffentlich geförderte Wohnung kann der Vermieter wegen Eigenbedarfs nur kündigen, wenn er oder die begünstigte Person wohnberechtigt ist (§ 5 WoBindG; LG Siegen, Urteil v. 19.3.1987, 3 S 86/87, WuM 1987 S. 416). Daher ist die Eigenbedarfskündigung zugunsten eines Angehörigen unwirksam, wenn der Vermieter weder im Besitz eines Freistellungsbescheids ist noch die verbindliche Zusage der zuständigen Stelle nachweist, dass er die Wohnung nach der Räumung dem Angehörigen überlassen darf.[2]

 
Wichtig

Behördliche Zusage genügt

Bei Kündigung einer öffentlich geförderten Wohnung muss die erforderliche Genehmigung der zuständigen Stelle im Zeitpunkt der Kündigungserklärung zwar noch nicht erteilt sein, jedoch muss der Vermieter zumindest eine entsprechende Zusage der Behörde vorlegen.[3]

[1] AG Berlin, Urteil v. 12.9.2019, 12 C 51/19.

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