Auf die Wirksamkeit der Kündigung hat es keinen Einfluss, wenn der Vermieter in ihr die Kündigungsfrist oder den Kündigungstermin nicht angibt. Freilich ist die entsprechende Angabe stets empfehlenswert.

Angabe einer kürzeren Frist

Für den Fall, dass der Vermieter eine kürzere als die maßgebliche gesetzliche Frist im Kündigungsschreiben angibt, ist dies in aller Regel folgenlos. Das Mietverhältnis wird zum nächstzulässigen Termin beendet.

 
Praxis-Beispiel

Die übersehene Verlängerung

Das Mietverhältnis wurde im Jahr 2016 begründet. Der Vermieter will dem Mieter wegen Eigenbedarfs kündigen. In seinem Schreiben vom 30.6.2023 kündigt er dem Mieter "unter Berücksichtigung der gesetzlichen Kündigungsfristen zum 30.9.2023".

Der Vermieter hat hier übersehen, dass das Mietverhältnis bereits seit 6 Jahren besteht und er deshalb die verlängerte Kündigungsfrist des § 573c Abs. 1 Satz 2 BGB zu beachten hat. Das Mietverhältnis endet also erst mit Ablauf des 31.12.2023, da der Vermieter nach Ablauf von 5 Jahren nur mit der knappen 6-Monatsfrist ordentlich kündigen kann.

Eine Ausnahme kann gelten, wenn der angegebene und der gesetzlich mögliche Beendigungstermin sehr weit auseinanderliegen und der Kündigung nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnommen werden kann, dass das Mietverhältnis auch zum möglichen Kündigungstermin beendet werden soll.

 
Praxis-Beispiel

Der übersehene Kündigungsverzicht

Vermieter und Mieter haben im Mietvertrag einen gegenseitigen Kündigungsverzicht von 4 Jahren vereinbart. Nach 2 Jahren kündigt der Vermieter das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs unter Angabe der 3-monatigen Kündigungsfrist des § 573 Abs. 1 BGB.

Diese Kündigung dürfte das Mietverhältnis nicht beendet haben, da nicht zu prognostizieren ist, dass der Vermieter auch noch in 2 Jahren Eigenbedarf hat.[1]

Angaben einer längeren Frist

An die Angabe einer längeren Frist ist der Vermieter stets gebunden. Insbesondere ist es unerheblich, ob er die maßgebliche Frist irrtümlich falsch berechnet hat.

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