Leitsatz

Einem leistungsschwachen Arbeitnehmer kann verhaltensbedingt gekündigt werden: Selbst wenn er sein Bestes tut, reicht es u. U. nicht aus, wenn das Ergebnis trotzdem deutlich schlechter ist, als der Mittelwert der Kollegen.

 

Sachverhalt

Die klagende Arbeitnehmerin war bei der Arbeitgeberin im Versand beschäftigt. Ihre Aufgabe bestand darin, auf Basis der Kundenbestellungen die Warensendungen zusammen zu stellen. Die Arbeitgeberin stellte fest, dass die Arbeitnehmerin über einen längeren Zeitraum hinweg etwa dreimal so viele Fehler beim Packen begeht, wie andere Arbeitnehmer an vergleichbaren Arbeitsplätzen durchschnittlich.

Weder zwei Abmahnungen noch weitere Maßnahmen der Arbeitgeberin führten zu einer nachhaltigen Verbesserung der Fehlerquote. Vor diesem Hintergrund kündigte die Arbeitgeberin der Arbeitnehmerin fristgerecht wegen qualitativer Minderleistung. Sie befürchtet einen Imageverlust bei ihren Kunden und scheute die mit der Fehlerbehebung verbundenen nicht nur unerheblichen Kosten.

Dem folgt das BAG und führt in seinen Entscheidungsgründen aus, dass eine verhaltensbedingte Kündigung gegenüber einem leistungsschwachen Arbeitnehmer nach § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt sein kann, wenn dieser seine arbeitsvertraglichen Pflichten vorwerfbar durch fehlerhafte Arbeit verletzt. Der Arbeitnehmer genügt – mangels einer anderen Vereinbarung – seinen arbeitsvertraglichen Pflichten, wenn er unter angemessener Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit arbeitet. Überschreitet er gleichwohl die durchschnittliche Fehlerquote aller Arbeitnehmer, kann dieser Umstand nur zu einer Pflichtverletzung führen, wenn die Überschreitung deutlich ist und über einen längeren Zeitraum festgestellt wird. Nur dann kann sie je nach tatsächlicher Fehlerzahl, Art, Schwere und Folge der fehlerhaften Arbeitsleistung ein Anhaltspunkt für eine vorwerfbare vertragliche Pflichtverletzung sein.

Im vorliegenden Fall entschied das BAG, dass die Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen gerechtfertigt sein kann, da die Arbeitnehmerin nach den Feststellungen der Arbeitgeberin über einen längeren Zeitraum eine qualitativ erheblich unterdurchschnittliche Leistung erbracht hat.

 

Link zur Entscheidung

BAG, Urteil v. 17.1.2008, 2 AZR 536/06.

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