Leitsatz

Kündigung des Verwaltervertrags

 

Normenkette

§§ 21 Abs. 4 u. 26 WEG a. F.; § 615 Satz 1 sowie § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB

 

Kommentar

  1. Für die Wirksamkeit der Kündigung des Verwaltervertrags ist es ohne Belang, ob die Abberufung des Verwalters wirksam beschlossen worden ist (Trennungstheorie vgl. BGH v. 6.3.1997, III ZR 248/95, NJW 1997, 2106).
  2. Gibt i. Ü. der Verwalter auf eine von sämtlichen Wohnungseigentümern ihm gegenüber fristgerecht erklärte Kündigung des Verwaltervertrags das Ende seiner Verwaltertätigkeit bekannt und erklärt er, künftig nicht mehr Ansprechpartner zu sein, so endet auch sein Anspruch auf das Verwalterhonorar. Das für die Folgezeit bereits abgebuchte Honorar hat er der Gemeinschaft zurückzuzahlen (§ 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB).
 

Link zur Entscheidung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.08.2007, I-3 Wx 163/07

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