Leitsatz

Für die Wirksamkeit der Kündigung des Verwaltervertrags ist es ohne Belang, ob die Abberufung des Verwalters wirksam beschlossen worden ist. Gibt der Verwalter auf eine von sämtlichen Wohnungseigentümern ihm gegenüber fristgerecht erklärte Kündigung des Verwaltervertrags das Ende seiner Verwaltertätigkeit bekannt und erklärt er, künftig nicht mehr Ansprechpartner zu sein, so endet sein Anspruch auf Verwalterhonorar; für die Folgezeit bereits abgebuchtes Honorar hat er zu erstatten.

 

Fakten:

Da rechtlich zwischen der Aberkennung der Verwaltereigenschaft durch Abberufung und der Beendigung des schuldrechtlichen Verwaltervertrags durch Kündigung zu unterscheiden ist, ist es für die Wirksamkeit einer Kündigung des Verwaltervertrags durch die Gemeinschaft gegenüber dem Verwalter ohne Belang, ob auch die Abberufung des Verwalters wirksam beschlossen wurde. Entfaltet der Verwalter nach Erklärung der Kündigung des Verwaltervertrags durch die Gemeinschaft keine Verwaltertätigkeit mehr und erklärt er sich der Gemeinschaft gegenüber zudem in keiner Weise mehr für vertraglich verpflichtet, so endet auch sein Honoraranspruch.

 

Link zur Entscheidung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.08.2007, I-3 Wx 163/07

Fazit:

Die Entscheidung entspricht der herrschenden Meinung auf Grundlage der sogenannte Trennungstheorie.

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