Die Vollmacht bedarf zwingend der Schriftform. Die Kündigung kann vom Mieter zurückgewiesen werden, wenn die Vollmacht nicht in Schriftform erteilt wurde. Wesen der Schriftform ist die Wiedergabe der Originalunterschrift des Vermieters. Deshalb kann eine Kündigung auch dann vom Mieter zurückgewiesen werden, wenn ihm lediglich eine Kopie oder ein entsprechendes Telefax vorgelegt wird.[1] Kündigt ein Rechtsanwalt, reicht die Vorlage einer beglaubigten Abschrift der Vollmacht ebenfalls nicht aus.[2] Auch in diesem Fall kann der Mieter die Kündigung zurückweisen.

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