Kommt es während eines Streitgesprächs zwischen Mieter und Vermieter zur Beleidigung des Vermieters, ist die Rechtsprechung nicht einheitlich:

  • So soll etwa eine einmalige schwerwiegende Beleidigung bei einem Streitgespräch in aller Regel nicht zur Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen.[1]
  • Andererseits soll die während eines Streits ausgesprochene schwere Beleidigung ("Du Arschloch") gegenüber dem Vermieter die fristlose Kündigung rechtfertigen.[2]
 

Beleidigung nach Provokation

Kommt es zur Beleidigung des Vermieters im Rahmen eines Streitgesprächs mit dem Mieter, ist stets zu prüfen, inwieweit Provokationen des Vermieters hierfür ursächlich waren. Diese hat der Mieter im Fall eines Rechtsstreits zwar zu beweisen,[3] kommt es aber in einem bislang unbelasteten Mietverhältnis anlässlich einer Auseinandersetzung einmal zu einer Beleidigung und konnte sich der Mieter durch Äußerungen des Vermieters hierzu provoziert gefühlt haben, sollte der Vermieter lediglich abmahnen. Im Wiederholungsfall ist er dann mit seiner Kündigung auf der sicheren Seite, soweit er nicht selbst die Beleidigung durch eine vorangegangene Beleidigung provoziert hat.

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