Auch eigenmächtige bauliche Veränderungen der Mietsache durch den Mieter können die außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Dies gilt sowohl für den Ausbau eines Dachbodens zu Wohnzwecken[1] als auch für die Beseitigung einer tragenden Wand.[2] Auch bauliche Veränderungen an Außenbereichen können die fristlose Kündigung rechtfertigen. Dies gilt sowohl bezüglich der Installation eines Außenkamins gegen den ausdrücklichen Willen des Vermieters[3] als auch für den Einbau eines betonierten Schwimmbeckens unter Beseitigung eines Bioteichs.[4]
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