Auch eigenmächtige bauliche Veränderungen der Mietsache durch den Mieter können die außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Dies gilt sowohl für den Ausbau eines Dachbodens zu Wohnzwecken[1] als auch für die Beseitigung einer tragenden Wand.[2] Auch bauliche Veränderungen an Außenbereichen können die fristlose Kündigung rechtfertigen. Dies gilt sowohl bezüglich der Installation eines Außenkamins gegen den ausdrücklichen Willen des Vermieters[3] als auch für den Einbau eines betonierten Schwimmbeckens unter Beseitigung eines Bioteichs.[4]

[2] LG Lüneburg, Urteil v. 14.11.2012, 6 S 80/12, ZMR 2013, 804.
[3] LG Köln, Urteil v. 25.4.2018, 18 O 184/15, juris.

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