Verfahrensgang

AG Hamburg (Urteil vom 21.12.1990; Aktenzeichen 42 C 1331/90)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 21. Dezember 1990 – 42 C 1331/90 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß dem Beklagten eine Räumungsfrist bis zum 31. August 1991 gewährt wird.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

 

Gründe

Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache nur insoweit Erfolg, als eine Räumungsfrist über den im amtsgerichtlichen Urteil genannten Termin hinaus bis Ende August 1991 gewährt wird.

Mit Recht hat das Amtsgericht entschieden, daß der Beklagte gem. § 556 Abs. 1 BGB verpflichtet ist, die Wohnung in der … in Hamburg … geräumt an die Klägerin herauszugeben. Zur Begründung nimmt die Kammer auf die überzeugenden Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug, denen sie folgt. Auch nach dem Vorbringen des Beklagten in der Berufungsinstanz ist die von der Klägerin erklärte Kündigung nach den §§ 554 a, 553 BGB wegen des Ausbaus des Bodenraumes als wirksam anzusehen.

Der Ausbau des Bodenraumes durch den Beklagten und seine Nutzung zu Wohnzwecken stellen eine erhebliche und schuldhafte Pflichtverletzung dar.

Es kann dahinstehen, ob der Dachausbau nach den Vorschriften der Hamburger Bauordnung oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften nachträglich genehmigt werden könnte. Selbst wenn dies der Fall wäre, läge eine erhebliche Pflichtverletzung vor, denn es ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon auszugehen, daß die Veränderung des Dachbodens und Ausweitung der Nutzung ohne Rücksprache mit der Vermieterseite erfolgt ist.

Seine von der Klägerin bestrittene Behauptung, daß die Veränderung des Bodenraumes vom Voreigentümer der Wohnung genehmigt worden sei, hat der Beklagte nicht bewiesen. Sie ist von dem dazu als Zeuge vernommenen Herrn … nicht bestätigt worden; weitere Beweisangebote fehlen.

Weder die verfassungsrechtlich geregelte Sozialbindung des Eigentums (Art. 142 GG) noch die angespannte Lage auf dem Wohnungsmarkt stehen der Kündigung entgegen. Mit Recht hat das Amtsgericht hervorgehoben, daß der Beklagte durch sein Verhalten das Vertrauensverhältnis zur Klägerin zerstört hat und sich durch sein eigenmächtigen Handeln unberechtigt einen vermögenswerten Vorteil verschafft hat. Sein Vorbringen in der Berufungsschrift, er sei davon ausgegangen, „etwas Gutes, den Wert der Mietsache verbesserndes” zu tun, überzeugt nicht.

Es kann dahinstehen, ob die im Abmahnschreiben vom 24. April 1990 gesetzte Frist zum 5. Mai 1990 für die Herrichtung des ursprünglichen Zustandes des Bodenraumes ausreichend lang bemessen war. Der Beklagte hat bis zur Kündigung vom 12. Juni 1990 nämlich nicht einmal seine Bereitschaft erklärt, den Ausbau des Bodenraumes rückgängig zu machen.

Eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nach § 556 a BGB kommt nicht in Betracht, § 556 a Abs. 4 Nr. 2 BGB.

Dem Beklagten ist auf seinen Antrag hin eine Räumungsfrist bis Ende August 1991 zu gewähren (§ 721 ZPO). Die Kammer hat berücksichtigt, daß im Haushalt des Beklagten mehrere Kinder leben und es für ihn daher mit erhöhten Schwierigkeiten verbunden ist, geeigneten Ersatzwohnraum zu finden. Angesichts dessen ist eine Räumungsfrist von ca. vier Monaten geboten und auch unter Abwägung der Interessen der Klägerin noch angemessen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Gewährung einer längeren Räumungsfrist fällt bei der Kostenverteilung nicht ins Gewicht.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1476060

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