Gründe für einen Stromdiebstahl durch den Mieter kann es viele geben:

  • Zunächst einmal kann die Tat Ausdruck eines Sparsamkeitswahns sein.
  • In vielen Fällen hat schlicht der Stromversorger die weitere Belieferung wegen Zahlungsrückständen eingestellt.
  • Ggf. wurde der Mieter auch Opfer einer Versorgungssperre des Vermieters.

In aller Regel bedienen sich die Mieter der Steckdosen im Treppenhaus oder im Außenbereich der Wohnanlage und verlegen dann eine Leitung in ihre Wohnung. Freilich können auch sonstige Manipulationen an der Stromanlage zur fortgesetzten Stromversorgung des Mieters dienen. Stromdiebstahl des Mieters kann grundsätzlich die außerordentliche fristlose Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigen.[1] Stets sind auch hier die Maßgaben des Einzelfalls zu berücksichtigen, wie insbesondere die Menge des entnommenen Stroms und die Gründe hierfür. Für die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung ist die Berücksichtigung der Schwere der Pflichtverletzung des Mieters entscheidend. Die Kündigung ist unwirksam, wenn weder die Menge des unberechtigt entnommenen Stroms noch die Dauer der Pflichtverletzung dargelegt werden.[2]

Wie auch sonst, trägt der Vermieter die Darlegungs- und Beweislast für einen Stromdiebstahl.

Eine Kündigung wegen Stromdiebstahls ist nicht begründet, wenn der Mieter Strom aus einer im Treppenhaus befindlichen Steckdose entnimmt, weil sich der Vermieter bzw. dessen Hausmeister weigert, einen Stromausfall in der Wohnung des Mieters zu beseitigen, sofern dieser nicht zuvor die infolge eines früheren, eine Woche andauernden Stromausfalls entstandenen Kosten ausgleicht.[3]

Eine Abmahnung wegen unbefugter Stromentnahme ist dann erforderlich, wenn der Stromverbrauch durch den Mieter so gut wie nicht messbar ist.[4] Bedient sich also der Mieter fremden Stroms, um nur ein- bis zweimal im Monat für kurze Zeit in seinem Keller Licht zu machen, bedarf es zwingend einer Abmahnung. Wegen vergleichbar kaum messbarer Stromentnahmen kommt auch eine ordentliche Kündigung nicht in Betracht.[5]

Zwingend einer vorherigen Abmahnung bedarf eine außerordentliche Kündigung des Mieters, wenn nicht er, sondern sein Untermieter sich den Vorwurf des Stromdiebstahls gefallen lassen muss.[6]

Im Übrigen kommt eine außerordentliche fristlose Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung dann in Betracht, wenn

  • der Mieter oder ein Dritter, dessen Verhalten sich der Mieter zurechnen lassen muss, seine Wohnung über ein an die von ihm wieder in Betrieb genommene Baustromversorgung angeschlossenes Kabel mit Strom versorgt;[7]
  • der Mieter seine Wohnung über eine im Keller befindliche Steckdose mit Strom versorgt;[8]
  • der Mieter Manipulationen an der Anlage zur Stromversorgung vornimmt, um seine Badezimmer aufzuheizen;[9]
  • der Mieter mit dem gestohlenen Strom Kühlschrank und Telefon betreibt.[10]
[1] LG Köln, Urteil v. 17.3.1994, 1 S 251/93, NJW-RR 1994, 909; AG Potsdam, Urteil v. 6.10.1994, 26 C 205/94, WuM 1995, 40; AG Neukölln, Urteil v. 2.3.1995, 15 C 396/94, GE 1995, 501.
[2] LG Berlin, Beschluss v. 21.10.2014, 67 S 304/14, GE 2014, 1653.
[3] LG Berlin, Urteil v. 19.7.2016, 18 S 330/15, GE 2016, 1279.
[7] AG Wedding, Urteil v. 10.2.2015, 11 C 103/14, GE 2015, 390.
[8] AG Neukölln, Urteil v. 2.3.1995, 15 C 396/94, GE 1995, 501.
[9] AG Potsdam, Urteil v. 6.10.1994, 26 C 205/94, WuM 1995, 40.

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