Rz. 121

Konkursgründe sind gem. Art. 5 SZ Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung der Gesellschaft.

Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft besteht, falls die Gesellschaft nicht in der Lage ist, ihre fälligen Geldverpflichtungen auf die Dauer zu erfüllen; dabei wird angenommen, dass die Gesellschaft zahlungsunfähig ist, wenn (a) laut dem Verzeichnis der zuständigen Finanzbehörde ("FINA") in einem Zeitraum von mehr als 60 Tagen keine Zahlungsaufforderungen ("Forderungen"), die ohne Zustimmung der Gesellschaft zu erfüllen waren, von den Geschäftskonten der Gesellschaft erfüllt wurden, oder (b) die Gesellschaft drei Arbeitsgehälter in Folge nicht gezahlt hat.

Eine Überschuldung besteht, wenn das Vermögen der Gesellschaft geringer als die bestehenden Verpflichtungen der Gesellschaft ist; ist jedoch (a) aufgrund konkreter Umstände (Entwicklungsplan, Ressourcen, Art des Vermögens, erhaltene Sicherheiten u.Ä.) begründet anzunehmen, dass die Gesellschaft durch ihre weitere Geschäftstätigkeit ihre Verpflichtungen bei Fälligkeit ordnungsgemäß erfüllen wird, oder (b) haftet bei einer Personengesellschaft (eine d.o.o. ist keine Personengesellschaft) der Gesellschafter, der eine natürliche Person ist und über deren Vermögen kein Konkursverfahren eingeleitet oder eröffnet wurde, gesamtschuldnerisch für die Verpflichtungen der Gesellschaft, so werden die allgemeinen Regelungen über das Bestehen der Überschuldung nicht angewandt. Die Geschäftsführer müssen die Eröffnung des Vorkonkursverfahrens bzw., falls zutreffend, die Eröffnung des Konkursverfahrens beantragen (so sind u.a. die Geschäftsführer verpflichtet, umgehend, jedoch spätestens 21 Tage nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung die Eröffnung des Konkursverfahrens zu beantragen).

 

Rz. 122

Die drohende Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft ist ein Vorinsolvenzgrund gem. Art. 4 SZ. Eine drohende Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn das Gericht davon überzeugt ist, dass die Gesellschaft nicht in der Lage sein wird, ihren bestehenden Verpflichtungen bei Fälligkeit nachzukommen. Eine drohende Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn das Unternehmen nicht als insolvent angesehen werden kann und (a) die Liste der zuständigen Finanzbehörde ("FINA") eine oder mehrere unerfüllte Zahlungsaufforderungen ("Forderungen") enthält, die ohne Zustimmung des Unternehmens erfüllen werden sollten, oder (b) das Unternehmen mehr als 30 Tage mit der Zahlung der Löhne und Gehälter der Arbeitnehmer im Rückstand ist, oder (c) das Unternehmen die Zahlung der Steuern und Abgaben auf die in Punkt (b) aufgeführten Löhne und Gehälter nicht innerhalb von 30 Tagen vornimmt.

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