Leitsatz

Kostenvorschussanspruch wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum steht grundsätzlich nur dem einzelnen Wohnungseigentümer zu

 

Normenkette

§ 10 Abs. 6 WEG; §§ 631 ff. BGB

 

Kommentar

  1. Der Gewährleistungsanspruch auf Kostenvorschuss wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum steht grundsätzlich nur dem einzelnen Wohnungseigentümer zu. Eine Gemeinschaft ist zwar als rechts- und parteifähiger Verband befugt, den Anspruch auf Kostenvorschuss zur Beseitigung der Mängel durchzusetzen, wenn eine Ermächtigung seitens der einzelnen Wohnungseigentümer vorliegt. Der Anspruch auf Mängelbeseitigung selbst, also auf Nacherfüllung oder Kostenvorschuss steht weiter dem einzelnen Eigentümer zu.
  2. Leitet die Gemeinschaft nach Ermächtigung ein selbstständiges Beweisverfahren ein, kommt diesem verjährungshemmende Wirkung zu. Dies gilt jedoch nicht für eine Klage. Diesbezüglich wirkt nur die Klage des tatsächlich Berechtigten, sei er Rechtsinhaber oder berechtigter Prozessstandschafter, verjährungshemmend.
 

Link zur Entscheidung

OLG Dresden, Urteil v. 31.3.2010, 1 U 1446/09, ZMR 2011 S. 312

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