Verfahrensgang

LG Leipzig (Urteil vom 17.08.2009; Aktenzeichen 6 O 2829/08)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Leipzig vom 17.8.2009 (Az: 6 O 2829/08) wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Senat nimmt zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen des LG Bezug, § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Ergänzend ist zum Sach- und Streitstand in der ersten Instanz wie folgt auszuführen:

Die Bauleistungen am Gemeinschafteigentum und am Sondereigentum der Eigentümerinnen der Wohnungseigentümergemeinschaft P ... (im Folgenden: WEG) wurden am 17.4.2000 abgenommen. Zunächst wurde die WEG von der T. GmbH entsprechend § 14 Nr. 2 der Teilungserklärung verwaltet. In § 14 Nr. 3 der Teilungserklärung wurde geregelt, dass die erste Bestellung bis zum 1.12.2003 gelten sollte. Im Übrigen sollte § 26 WEG zur Anwendung kommen. Im Januar 2002 entschied sich der für beide Eigentümerinnen der WEG handelnde A.. B., sich von der T. GmbH zu trennen. Am 1.2.2002 übersandte die S. GmbH auf Bitten von Herrn B. Angebote für Verwalterverträge u.a. für das Gemeinschaftseigentum sowie eine Verwaltervollmacht. Der Verwaltervertrag wurde von Herrn B. in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer beider Eigentümerinnen unterzeichnet und mit Schreiben vom 4.2.2002 an die S. GmbH übersandt. Der Vertrag sollte zum 1.1.2003 in Kraft treten.

Mit von der S. GmbH durch Schreiben vom 26.11.2004 initiierten Umlaufbeschluss 1/04 erklärte Herr B. am 27.11.2004 im Namen der Eigentümerinnen, dass die Eigentümergemeinschaft P. die S. GmbH mit der Wahrnehmung ihrer Interessen zur Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche am Gemeinschaftseigentum beauftragt. Unter dem 3.12.2004 hat die S. GmbH - in der Folge unangefochten - festgestellt, dass der Beschluss, mit welchem sie zudem auch zur Verwalterin bestellt worden ist, "gültig" ist. Die S. GmbH hat am 13.9.2007 festgestellt, dass die R. GmbH durch den auf ihre Initiative hin gefassten Umlaufbeschluss 3/07 für den Zeitraum vom 1.1.2008 bis 31.12.2009 zur Verwalterin bestellt worden ist. Auch dieser Beschluss blieb unangefochten.

Die S. GmbH beauftragte den Prozessbevollmächtigten der Klägerin, der den Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens am 29.12.2004 beim LG Leipzig einreichte. Mit Beschluss vom 18.3.2008 stellte das LG Leipzig fest, dass das selbständige Beweisverfahren beendet sei. Die vorliegende Klage ist am 29.8.2008 beim LG Leipzig eingereicht worden.

Die Klägerin ist der Ansicht, Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft könnten nach dem ersten auch weitere Verwalter durch Vereinbarung bestellen, wofür ein förmlicher Beschluss nicht erforderlich sei. Bereits in der Unterzeichnung des Verwaltervertrages durch Herrn B. für beide Eigentümerinnen sei eine Vereinbarung dergestalt zu sehen, dass anstelle der T. mbH mit Wirkung zum 1.1.2003 die S. GmbH als Verwalterin für die WEG gewesen sei.

1. Die Klägerin verfolgt mit der Berufung ihren Klageantrag weiter.

Sie legt mit der Berufungsbegründung den Umlaufbeschluss 1/09 vom 19.9.2009, wiederum für beide Eigentümerinnen von Herrn B.. unterzeichnet, vor. Hierin heißt es u.a.: "Weiterhin bestätigen die Eigentümer, wie bereits am 3.12.2004 beschlossen, dass die WEG P. die Gewährleistungsansprüche am Gemeinschaftseigentum gegen die Bauträgerin ... selbst geltend machen soll. Dies bedeutet in erster Linie die gerichtliche Durchsetzung der Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes durch Beseitigung von Mängeln nach Geltendmachung eines Mängelbeseitigungsvorschusses sowie, sollte die Beseitigung einzelner Mängel nicht möglich oder unverhältnismäßig sein, die Geltendmachung von Minderungs- und Schadenersatzansprüchen. Außerdem bestätigen die Eigentümer, dass die WEG P. entsprechend der von ihnen erteilten Ermächtigungen auch in gleicher Weise deren Interessen aus dem Sondereigentum wahrnehmen soll und bisher sachgerecht wahrgenommen hat. Das bisherige Vorgehen durch Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens und anschließende Klage auf Mängelbeseitigungsvorschuss entspricht dem mit Beschluss vom 3.12.2004 zum Ausdruck gebrachten Willen der Eigentümer."

Die R. GmbH hat am 21.9.2009 das Zustandekommen des von ihr initiierten Umlaufbeschlusses 1/09 bestätigt.

1.1. Die Klägerin rügt die Verletzung materiellen Rechts.

a) Das Gericht erster Instanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die WEG nicht aktivlegitimiert für die gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche wegen der Mängel am Gemeinschaftseigentum sei.

Das Gericht habe übersehen, dass die Zuständigkeit der WEG bereits aus § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG folge. Aus der am 1....

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