Auch bei den Kosten der Gartenpflege kommt letztlich jeder Verteilungsschlüssel infrage, der nach den Maßgaben des konkreten Einzelfalls nicht zu einer willkürlichen Kostenbelastung bzw. -verteilung führt.

[1]

 

Sondernutzungsrecht

Allgemein für zulässig erachtet wird unabhängig von dem konkret geltenden bzw. vereinbarten Kostenverteilungsschlüssel, die – anteiligen – Kosten der Gartenpflege einem sondernutzungsberechtigten Wohnungseigentümer aufzuerlegen, dem die Pflegemaßnahmen für den Bereich seines Sondernutzungsrechts zugutekommen.

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