Auch für Wartungs- bzw. Erhaltungskosten an Teilen des Gemeinschaftseigentums, die letztlich nur einem einzelnen Sondereigentümer zugutekommen, bleibt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer insgesamt verantwortlich, soweit hier nicht ausdrücklich abweichende Vereinbarungen in der Gemeinschaftsordnung bestehen. Soweit die Wohnungseigentümer im konkreten Einzelfall nicht gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG einen interessengerechten Änderungsbeschluss herbeiführen, der entsprechende Kosten auch dem jeweiligen Wohnungseigentümer auferlegt, verbleibt es bei der Kostentragungspflicht auch der übrigen Wohnungseigentümer.

 
Praxis-Beispiel

Kosten der Errichtung eines 2. Rettungswegs

Ist für die Nutzung einer Sondereigentumseinheit die Errichtung eines 2. Rettungswegs erforderlich, kommt eine Kostenverteilungsänderung auf Grundlage von § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG – etwa gerichtet auf eine exklusive Kostenbelastung des betroffenen Wohnungseigentümers – nicht in Betracht. Es liegt nämlich im Interesse aller Wohnungseigentümer, dass die brandschutzrechtlichen Anforderungen an die in der Teilungserklärung vorgesehene Nutzung des Gebäudes eingehalten werden. Infolgedessen dient die Maßnahme dem Gebrauch aller Wohnungseigentümer und nicht dem Gebrauch einzelner Wohnungseigentümer.[1]

Keine erstmalige Kostenbelastung auf Grundlage von § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG

§ 16 Abs. 2 Satz 2 WEG begründet nicht die Befugnis, einen Wohnungseigentümer, der nach einer bestehenden Vereinbarung von der Tragung bestimmter Kosten oder der Kostentragungspflicht insgesamt befreit ist, durch Beschluss erstmals an den Kosten zu beteiligen.[2]

Keine rückwirkende Änderung des Umlageschlüssels

Zu beachten ist weiter, dass eine rückwirkende Änderung des Umlageschlüssels in der Regel nicht den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht.[3]

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