1 Leitsatz

§ 50 WEG a. F. ist weiterhin anzuwenden, wenn eine Kostenfestsetzung zwar nach dem 30.11.2020 beantragt wird, der Kostentitel aber aus einem vor dem 1.12.2020 anhängig gewordenen Anfechtungsklage herrührt.

2 Normenkette

§ 50 a. F. WEG; § 48 Abs. 5 WEG

3 Das Problem

Wohnungseigentümer K erhebt im Oktober 2020 verschiedene Anfechtungsklagen. Sämtliche Wohnungseigentümer mit Ausnahme von Wohnungseigentümer K und Wohnungseigentümer X beauftragen mit ihrer Vertretung zur Verteidigung Rechtsanwalt 1. X beauftragt Rechtsanwalt 2. Der Rechtsstreit endet mit einem Vergleich. Fraglich ist, ob für die Kostenfestsetzung § 50 WEG a. F. anwendbar ist.

4 Die Entscheidung

Der BGH meint ja! Er habe bereits geklärt, dass dann, wenn die Kostenfestsetzung vor dem 1.12.2020 beantragt worden sei, im Kostenfestsetzungsverfahren § 50 WEG a. F. weiterhin anzuwenden sei (Hinweis auf BGH, Beschluss v. 1.7.2021, V ZB 55/20, Rn. 5). Nichts Anderes gelte, wenn die Kostenfestsetzung nach dem 30.11.2020 beantragt werde, der Kostentitel aber aus einer vor dem 1.12.2020 anhängig gewordenen Anfechtungsklage herrühre. Denn bei Anfechtungs- und Beschlussersetzungsklagen, die vor dem 1.12.2020 anhängig geworden seien, seien nach § 48 Abs. 5 WEG i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG a. F. die übrigen Wohnungseigentümer unverändert richtige Klagegegner. Dann müsse aber auch § 50 WEG a. F. anwendbar sein.

5 Hinweis

Problemüberblick

Nach § 50 WEG a. F. waren den Wohnungseigentümern als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendige Kosten nur die Kosten eines bevollmächtigten Rechtsanwalts zu erstatten. Mit anderen Worten: Wer auf den vom Verwalter beauftragten Rechtsanwalt nicht vertrauen wollte, war stets berechtigt, selbst einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Er durfte aber nicht damit rechnen, dass die dadurch entstehenden Kosten vom Kläger bezahlt werden, auch wenn dessen Klage abgewiesen wird. Etwas Anderes galt, wenn aus Gründen, die mit dem Gegenstand des Rechtsstreits zusammenhängen, eine Vertretung durch mehrere bevollmächtigte Rechtsanwälte geboten war. Diese Rechtslage ist für die Beschlussklagen (Rechtsverteidigung) bedeutungslos geworden, da diese seit dem 1.12.2020 gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und nicht mehr gegen die Wohnungseigentümer gerichtet werden müssen. Im aktuellen Recht bedarf es nur eines Rechtsanwalts für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, nicht aber eines Rechtsanwalts für jeden beklagten Wohnungseigentümer. Für eine Übergangszeit muss man aber fragen, ob § 50 WEG a. F., dessen Ziel darin besteht, die Kosten für den klagenden Wohnungseigentümer zu deckeln und sein Kostenrisiko überschaubar zu machen, noch für solche Rechtsstreitigkeiten anwendbar sein sollte, bei denen die Wohnungseigentümer die Beklagten sind. Diese Frage bejaht der BGH jetzt für sämtliche Fälle!

Kosten des Streithelfers

Die durch eine Streithilfe verursachten Kosten gelten nach § 44 Abs. 4 WEG als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung i. S. d. § 91 ZPO notwendig, wenn eine Streithilfe "geboten" ist. Diese Formulierung ist offensichtlich und bewusst eng an § 50 WEG a. F. angelehnt. Der BGH-Hinweis Rn. 9, das Beschwerdegericht werde zu beachten haben, "dass unterschiedliche Rechtsauffassungen der einzelnen beklagten Wohnungseigentümer nicht genügen, um die Notwendigkeit einer Mehrfachvertretung i. S. d. § 50 WEG a. F. zu begründen", bleibt daher wichtig! Denn er gilt auch für die Notwendigkeit einer Streithilfe. Eine Notwendigkeit wird in aller Regel nicht vorliegen. Sie dürfte ausnahmsweise aber zu bejahen sein, wenn ein Wohnungseigentümer als Streithelfer der Gemeinschaft einen Rechtsanwalt beauftragt, um eine Säumnis der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer abzuwehren, weil diese verwalterlos ist.

Kostenfestsetzungsverfahren

Das Kostenfestsetzungsverfahren ist ein selbstständiges Verfahren, das mit dem Kostenfestsetzungsantrag anhängig wird. Deswegen ist § 48 Abs. 5 WEG, der auf die Anhängigkeit des Verfahrens vor dem 1.12.2020 abstellt, dann, wenn der Antrag auf Kostenfestsetzung – wie hier – nach dem 30.11.2020 gestellt wurde, nach seinem Wortlaut für das Kostenfestsetzungsverfahren nicht einschlägig. Nach Sinn und Zweck ist die Übergangsvorschrift aber auch hier anzuwenden.

Was ist für die Verwaltung besonders wichtig?

Jede Verwaltung sollte wenigstens in den Grundlagen wissen, wann ein Wohnungseigentümer eine Kostenerstattung erwarten darf, wenn er der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Streithelfer beitritt. Die Antwort lautet: grundsätzlich nie!

6 Entscheidung

BGH, Beschluss v. 20.4.2023, V ZB 56/22

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