Der BGH meint ja! Er habe bereits geklärt, dass dann, wenn die Kostenfestsetzung vor dem 1.12.2020 beantragt worden sei, im Kostenfestsetzungsverfahren § 50 WEG a. F. weiterhin anzuwenden sei (Hinweis auf BGH, Beschluss v. 1.7.2021, V ZB 55/20, Rn. 5). Nichts Anderes gelte, wenn die Kostenfestsetzung nach dem 30.11.2020 beantragt werde, der Kostentitel aber aus einer vor dem 1.12.2020 anhängig gewordenen Anfechtungsklage herrühre. Denn bei Anfechtungs- und Beschlussersetzungsklagen, die vor dem 1.12.2020 anhängig geworden seien, seien nach § 48 Abs. 5 WEG i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG a. F. die übrigen Wohnungseigentümer unverändert richtige Klagegegner. Dann müsse aber auch § 50 WEG a. F. anwendbar sein.

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