Leitsatz

Veräußert ein Wohnungseigentümer, dem mehrere Wohnungen gehören, einzelne davon, kommt es bei Geltung des gesetzlichen Kopfprinzips zu einer Vermehrung der Stimmrechte (wie BayObLG ZMR 2002, 527).

 

Fakten:

Bei Geltung des gesetzlichen Stimmrechts des § 25 Abs. 2 Satz 1 nach Köpfen hat jeder Wohnungseigentümer eine Stimme. Ein Wohnungseigentümer hat auch dann nur eine Stimme, wenn er Eigentümer mehrerer Raumeigentumseinheiten ist. Veräußert nun ein Wohnungseigentümer, der Eigentümer mehrerer Raumeigentumseinheiten ist, eine davon und tritt somit ein neuer Eigentümer in die Gemeinschaft ein, so hat folglich auch der neue Wohnungseigentümer neben dem bisherigen Wohnungseigentümer eine eigene (vollwertige) Stimme.

 

Link zur Entscheidung

OLG München, Beschluss vom 23.08.2006, 34 Wx 058/06

Fazit:

Veräußert der Wohnungseigentümer, dem mehrere Sondereigentumseinheiten gehören, aus seinem Bestand einzelne Einheiten, kommt es also zu einer Vermehrung der Stimmrechte. Dies ist von den anderen Eigentümern, deren Stimmkraft in der Wohnungseigentümerversammlung dadurch geschmälert wird, aber hinzunehmen.

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