Leitsatz

  1. Vermehrung der Stimmrechte nach dem Kopfprinzip bei Veräußerung
  2. Kein Stimmrechtsausschluss bei Wohnungsveräußerung an nahe Angehörige, soweit nicht von rechtsmissbräuchlicher Majorisierung zu sprechen ist.
  3. Nichtige Bestellung einer GbR zum Verwalter
 

Normenkette

§§ 21 Abs. 4, 23 Abs. 4, 25 Abs. 2 WEG a. F.; § 242 BGB

 

Kommentar

  1. Veräußert ein Wohnungseigentümer mit mehreren Wohnungen einzelne davon, vermehren sich bei Geltung des gesetzlichen Stimmrechtskopfprinzips die Stimmrechte (wie BayObLG, ZMR 2002, 527).
  2. Ein Stimmrechtsausschluss kann nicht allein aus dem Umstand abgeleitet werden, dass Wohnungseigentum an nahe Angehörige mit dem Ziel übertragen wird, sich dadurch weitere Stimmrechte in der Eigentümerversammlung zu sichern. Maßgeblich ist vielmehr, ob in der Ausnutzung der Stimmenmehrheit (Majorisierung) ein Rechtsmissbrauch zulasten der Minderheit liegt. Rechtsmissbräuchlich zustande gekommene Beschlüsse sind auf Anfechtungsantrag hin für ungültig zu erklären.
  3. Ein Beschluss, durch den eine Mehrzahl von Personen oder eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zum Verwalter bestellt wird, ist von Anfang an nichtig (vgl. auch BGH v. 26.1.2006, V ZB 132/05, ZMR 2006, 375).
 

Link zur Entscheidung

OLG München, Beschluss vom 23.08.2006, 34 Wx 058/06, ZMR 12/2006, 950 = NZM 1-2/2007, 45

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