(1) 1Die Bürger sind verpflichtet, Ehrenämter und sonstige ehrenamtliche Tätigkeiten für die Kommune zu übernehmen und auszuüben. 2Die Kommunen können Ehrenämter und sonstige ehrenamtliche Tätigkeiten auch anderen Personen als Bürgern übertragen, soweit diese ihr Einverständnis erklären.

 

(2) 1Die Berufung zu einem Ehrenamt oder einer sonstigen ehrenamtlichen Tätigkeit kann, wenn sie nicht auf Zeit erfolgt ist, jederzeit zurückgenommen werden. 2Sie erlischt mit dem Verlust des Bürgerrechts.

 

(3) 1Wer zu einem Ehrenamt oder einer sonstigen ehrenamtlichen Tätigkeit berufen wird, ist vor Aufnahme der Tätigkeit durch den Hauptverwaltungsbeamten auf die ihm nach den §§ 32 und 33 obliegenden Pflichten sowie auf die Regelungen des § 34 hinzuweisen. 2Der Hinweis ist aktenkundig zu machen.

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