(1) Der in ein Ehrenamt oder zu einer sonstigen ehrenamtlichen Tätigkeit Berufene hat die ihm übertragenen Geschäfte uneigennützig und verantwortungsbewusst zu führen.

 

(2) 1Der in ein Ehrenamt oder zu einer sonstigen ehrenamtlichen Tätigkeit Berufene ist über alle Angelegenheiten, deren Geheimhaltung gesetzlich vorgeschrieben, besonders angeordnet oder ihrer Natur nach erforderlich ist, zur Verschwiegenheit verpflichtet. 2Er darf die Kenntnis von geheim zu haltenden Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. 3Diese Verpflichtungen bestehen auch nach Beendigung des Ehrenamtes oder der sonstigen ehrenamtlichen Tätigkeit fort. 4Die Geheimhaltung kann nur aus Gründen des öffentlichen Wohls oder zum Schutz berechtigter Interessen Einzelner besonders angeordnet werden. 5Die Anordnung ist aufzuheben, sobald sie nicht mehr gerechtfertigt ist.

 

(3) 1Der in ein Ehrenamt Berufene hat eine besondere Treuepflicht gegenüber der Kommune, für die er das Ehrenamt ausübt. 2Er darf Dritte nicht vertreten, wenn diese ihre Ansprüche und Interessen gegenüber der Kommune geltend machen; hiervon ausgenommen sind Fälle der gesetzlichen Vertretung. 3Das Vertretungsverbot nach Satz 2 gilt auch für zu einer sonstigen ehrenamtlichen Tätigkeit Berufene, wenn die vertretenen Ansprüche oder Interessen mit der ehrenamtlichen Tätigkeit in Zusammenhang stehen. 4Ob die Voraussetzungen eines Vertretungsverbots vorliegen, entscheidet bei Mitgliedern der Vertretung, Ortschaftsräten und Ortsvorstehern die Vertretung, im Übrigen der Hauptverwaltungsbeamte.

 

(4) Für durch die Verbandsgemeinde in ein Ehrenamt oder zu einer sonstigen ehrenamtlichen Tätigkeit Berufene gilt das Vertretungsverbot nach Absatz 3 auch für Angelegenheiten der Mitgliedsgemeinden.

 

(5) Übt ein in ein Ehrenamt oder zu einer sonstigen ehrenamtlichen Tätigkeit Berufener dieses Amt oder diese Tätigkeit nicht aus oder verletzt er seine Pflichten nach Absatz 1 gröblich oder handelt er seiner Verpflichtung nach Absatz 2 zuwider oder übt er entgegen der Entscheidung der Vertretung oder des Hauptverwaltungsbeamten eine Vertretung nach Absatz 3 aus, gilt § 31 Abs. 2.

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