(1) Verletzt ein in ein Ehrenamt oder zu sonstiger ehrenamtlicher Tätigkeit Berufener vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten, so hat er der Kommune den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen, soweit die Kommune nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

 

(2) Soweit nicht § 151 Abs. 1 Anwendung findet, entscheidet über die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bei von der Vertretung zur ehrenamtlichen Tätigkeit Verpflichteten die Vertretung, im Übrigen der Hauptverwaltungsbeamte.

 

(3) 1Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen steht im Ermessen der nach Absatz 2 zuständigen Stelle. 2Soweit ein auf grob fahrlässigem Handeln des in ein Ehrenamt oder zu sonstiger ehrenamtlicher Tätigkeit Berufenen beruhender Schadensersatzanspruch das Fünffache der durchschnittlichen jährlichen Höhe der Aufwandsentschädigungen nach § 35 Abs. 2 übersteigt, soll die Geltendmachung dieses Anspruchs hierauf beschränkt werden. 3Wird keine Aufwandsentschädigung gezahlt, ist für die Berechnung nach Satz 2 eine nach Art und Umfang der Tätigkeit angemessene Aufwandsentschädigung zugrunde zu legen.

 

(4) 1Für Ansprüche nach Absatz 1 gelten die Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. 2Hat die Kommune einem Dritten Schadensersatz geleistet, so tritt an die Stelle des Zeitpunktes, in dem die Kommune von dem Schaden Kenntnis erlangt, der Zeitpunkt, in dem der Ersatzanspruch des Dritten diesem gegenüber von der Kommune anerkannt oder der Kommune gegenüber rechtskräftig festgestellt wird. 3Im Anwendungsbereich des § 151 Abs. 1 tritt an die Stelle der Kenntnis der Kommune die Kenntnis der Kommunalaufsichtsbehörde.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge