(1) 1Kreisfreie und große kreisangehörige Städte, amtsfreie Gemeinden (§ 125 Absatz 4 und 5) sowie geschäftsführende Gemeinden (§ 126 Absatz 1) haben einen hauptamtlichen Bürgermeister. 2In kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten führt er die Bezeichnung Oberbürgermeister, sofern die Hauptsatzung nicht die Bezeichnung Bürgermeister vorsieht.

 

(2) 1Der Bürgermeister ist gesetzlicher Vertreter der Gemeinde. 2Er leitet die Verwaltung und ist für die sachgerechte Erledigung der Aufgaben und den ordnungsgemäßen Gang der Verwaltung verantwortlich. 3Der Bürgermeister führt mit den ihm unmittelbar nachgeordneten leitenden Bediensteten regelmäßige Beratungen durch, um eine einheitliche Verwaltungsführung zu gewährleisten. 4Er ist Dienstvorgesetzter der Gemeindebediensteten ohne Disziplinarbefugnis gegenüber den Beigeordneten. 5Er kann einzelne Befugnisse nach Satz 4 übertragen.

 

(3) 1Im eigenen Wirkungskreis der Gemeinde bereitet der Bürgermeister die Beschlüsse der Gemeindevertretung und des Hauptausschusses vor und führt sie aus. 2Der Bürgermeister ist für die Geschäfte der laufenden Verwaltung zuständig. 3Zu den Geschäften der laufenden Verwaltung zählen insbesondere Entscheidungen von geringer wirtschaftlicher Bedeutung, Entscheidungen, die den laufenden Betrieb der Verwaltung aufrechterhalten, sowie gesetzlich oder tariflich gebundene Entscheidungen.

 

(4) 1Der Bürgermeister entscheidet in eigener Zuständigkeit alle Angelegenheiten, die nicht von der Gemeindevertretung oder dem Hauptausschuss wahrgenommen werden. 2In Fällen äußerster Dringlichkeit entscheidet er anstelle des Hauptausschusses. 3Diese Entscheidungen bedürfen der Genehmigung durch den Hauptausschuss, soweit dieser zuständig ist, im Übrigen durch die Gemeindevertretung.

 

(5) 1Der Bürgermeister führt die Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises der Gemeinde durch. 2Er ist dafür der zuständigen Fachaufsichtsbehörde verantwortlich. 3Soweit der Bürgermeister bei der Durchführung dieser Aufgaben Ermessen hat, kann er sich mit der Gemeindevertretung oder ihren Ausschüssen beraten. 4Er hat die Gemeindevertretung über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zu unterrichten.

 

(6) 1Erklärungen, durch die die Gemeinde verpflichtet werden soll oder mit denen eine Vollmacht erteilt wird, bedürfen der Schriftform. 2Sie sind vom Bürgermeister sowie einem seiner Stellvertreter handschriftlich zu unterzeichnen und mit dem Dienstsiegel zu versehen. 3Die Hauptsatzung kann Wertgrenzen bestimmen, bis zu denen es dieser Formvorschriften ganz oder teilweise nicht bedarf. 4Satz 2 gilt auch für die Ausfertigung von Urkunden nach beamtenrechtlichen Vorschriften und für den Abschluss von Arbeitsverträgen. 5Erklärungen, die diesen Formvorschriften nicht genügen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Gemeindevertretung. 6Verträge der Gemeinde mit Mitgliedern der Gemeindevertretung und der Ausschüsse sowie mit dem Bürgermeister und leitenden Bediensteten der Gemeinde bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Gemeindevertretung. 7Gleiches gilt für Verträge der Gemeinde mit natürlichen oder juristischen Personen oder Vereinigungen, die durch die in Satz 6 genannten Personen vertreten werden.

 

(7) 1Die Regelung der inneren Organisation der Verwaltung und der Geschäftsverteilung obliegt dem Bürgermeister. 2§ 22 Absatz 3 Nummer 4 und 5 bleibt unberührt.

 

(8) 1Liegen in der Person des Bürgermeisters Ausschließungsgründe nach § 24 vor, so darf er nicht tätig werden. 2§ 20 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.

 

(9) 1In Gemeinden mit mehr als 20 000 Einwohnerinnen und Einwohnern muss der Bürgermeister oder jemand aus der ihm unmittelbar nachgeordneten leitenden Mitarbeiterschaft der Gemeinde die Befähigung zum Richteramt besitzen. 2In amtsfreien Gemeinden mit mehr als 5 000 Einwohnerinnen und Einwohnern sowie in geschäftsführenden Gemeinden muss der Bürgermeister oder jemand aus der ihm unmittelbar nachgeordneten Mitarbeiterschaft ein verwaltungswissenschaftliches Studium, das auf die Tätigkeit in der öffentlichen Verwaltung vorbereitet, mit einem Bachelorgrad oder vergleichbaren Grad erfolgreich abgeschlossen haben. 3Die Voraussetzung nach Satz 2 erfüllen auch Bedienstete, die die Laufbahnbefähigung für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst bis zum Tag vor dem Inkrafttreten des Landesbeamtengesetzes erworben haben, sowie Angestellte mit zehnjähriger Berufserfahrung im öffentlichen Dienst, davon fünf Jahre bei einer Kommunalverwaltung oder einer Rechtsaufsichtsbehörde, die Tätigkeiten wahrgenommen haben, die mindestens dem ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung des Allgemeinen Dienstes entsprechen.

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