(1) 1Die Ämter sind Körperschaften des öffentlichen Rechts, die aus Gemeinden desselben Landkreises bestehen. 2Sie dienen der Stärkung der gemeindlichen Selbstverwaltung im ländlichen Raum. 3Die Ämter treten als Träger von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung an die Stelle der amtsangehörigen Gemeinden, soweit dieses Gesetz es bestimmt oder zulässt.

 

(2) Das Recht der Gemeinden, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in Eigenverantwortung zu regeln und in ihrem Gebiet im Rahmen der Leistungsfähigkeit alle öffentlichen Aufgaben in Eigenverantwortung zu erfüllen, bleibt unberührt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

 

(3) 1Fläche und Einwohnerzahl eines Amtes sind so zu bemessen, dass eine leistungsfähige, sparsame und wirtschaftlich arbeitende Verwaltung unter ehrenamtlicher Leitung erreicht wird. 2Hierbei sind die örtlichen Verhältnisse, im Besonderen die Verkehrs-, Schul- und Wirtschaftsverhältnisse sowie die kulturellen und geschichtlichen Beziehungen angemessen zu berücksichtigen. 3Die Ämter sollen in der Regel 8 000 Einwohnerinnen und Einwohner und mehr haben, mindestens jedoch über 6 000 Einwohnerinnen und Einwohner verfügen. 4Einem Amt sollen in der Regel nicht mehr als zehn Gemeinden angehören.

 

(4) 1Gemeinden mit mindestens 5 000 Einwohnerinnen und Einwohnern können selbstständig verwaltet (amtsfrei) werden, wenn die Gemeindevertretung dies beschließt, die Finanzkraft der Gemeinde eine stetige Aufgabenerfüllung gewährleistet und sonstige Gründe des öffentlichen Wohls nicht entgegenstehen. 2Gemeinden, die am 4. März 2004 amtsfrei waren, bleiben auch mit weniger als 5 000 Einwohnerinnen und Einwohnern amtsfrei, soweit die übrigen Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt sind.

 

(5) 1Gemeinden mit weniger als 5 000, aber mehr als 1 000 Einwohnerinnen und Einwohnern, können selbstständig verwaltet (amtsfrei) werden, wenn sie sich auf das abgeschlossene Gebiet einer Insel erstrecken und begrenzen oder wenn sie aufgrund einer anderen besonderen geografischen Lage oder ihrer ausgeprägten Bedeutung für den Fremdenverkehr eine besondere Stellung einnehmen und die in Absatz 4 Satz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. 2Gemeinden, die am 31. Dezember 2003 hiernach amtsfrei waren, bleiben amtsfrei, soweit die in Absatz 4 genannten Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind.

 

(6) 1Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

 

1.

Ämter aufzulösen, zu ändern, neu zu bilden sowie die hiermit zusammenhängenden Regelungen zur Rechtsnachfolge, zum Personalübergang, soweit hierüber keine dem öffentlichen Wohl entsprechende vertragliche Regelung zu Stande kommt, und zum Namen und Sitz zu treffen,

 

2.

eine Gemeinde, die keinem Amt angehört und nicht die Voraussetzungen des Absatzes 4 oder 5 erfüllt, einem Amt zuzuordnen,

 

3.

die Amtsfreiheit einer Gemeinde, die die Voraussetzungen des Absatzes 4 oder 5 erfüllt, zu bestimmen.

2Sie kann das Ministerium für Inneres und Europa[1] [Bis 31.07.2019: Innenministerium] durch Rechtsverordnung ermächtigen, die aufgrund des Satzes 1 oder des § 1 Absatz 6 der Amtsordnung vom 18. März 1992 (GVOBI. M-V S. 187) erlassenen Rechtsverordnungen zu ändern. 3Vor dem Erlass einer Rechtsverordnung sind die betroffenen Gemeinden, Ämter und Landkreise anzuhören.

 

(7) Bei der Änderung und Auflösung von Ämtern regelt die Rechtsaufsichtsbehörde die Auseinandersetzung und die Überleitung der Satzungen der Ämter.

[1] Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Transparenz und zu Erleichterungen bei der kommunalen Haushaltswirtschaft nach der doppischen Buchführung (Doppik-Erleichterungsgesetz). Anzuwenden ab 01.08.2019.

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