(1) 1Das Amt soll zur Durchführung seiner Aufgaben eine eigene Verwaltung einrichten. 2Es sorgt für die erforderlichen Dienstkräfte und Verwaltungseinrichtungen. 3Verzichtet das Amt auf eine eigene Verwaltung, muss es entweder

 

1.

einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit einer größeren amtsangehörigen Gemeinde schließen, in dem sich diese zur Verwaltung des Amtes verpflichtet (geschäftsführende Gemeinde), oder

 

2.

eine Verwaltungsgemeinschaft nach § 167 mit einer außerhalb des Amtes liegenden amtsfreien Gemeinde oder einem anderen Amt vereinbaren.

4Der öffentlich-rechtliche Vertrag nach Satz 3 Nummer 1 bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde und ist von den Beteiligten öffentlich bekannt zu machen.

 

(2) 1Das Ministerium für Inneres und Europa[1] [Bis 31.07.2019: Innenministerium] kann anordnen, dass ein Amt entsprechend der Regelung des Absatzes 1 Satz 3 verwaltet wird, wenn dies einer leistungsfähigen, sparsamen und wirtschaftlich arbeitenden Verwaltung dient und eine vertragliche Regelung nicht zu Stande gekommen ist. 2Die betroffenen Gemeinden und Ämter sind anzuhören. 3Gemeinden über 3 000 Einwohnerinnen und Einwohner können eine Anordnung des Ministeriums für Inneres und Europa[2] [Bis 31.07.2019: Innenministeriums] nach Satz 1 beantragen.

 

(3) Die Ämter führen Dienstsiegel.

[1] Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Transparenz und zu Erleichterungen bei der kommunalen Haushaltswirtschaft nach der doppischen Buchführung (Doppik-Erleichterungsgesetz). Anzuwenden ab 01.08.2019.
[2] Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Transparenz und zu Erleichterungen bei der kommunalen Haushaltswirtschaft nach der doppischen Buchführung (Doppik-Erleichterungsgesetz). Anzuwenden ab 01.08.2019.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge