(1) 1Das Amt soll zur Durchführung seiner Aufgaben eine eigene Verwaltung einrichten. 2Es sorgt für die erforderlichen Dienstkräfte und Verwaltungseinrichtungen. 3Verzichtet das Amt auf eine eigene Verwaltung, muss es entweder
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einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit einer größeren amtsangehörigen Gemeinde schließen, in dem sich diese zur Verwaltung des Amtes verpflichtet (geschäftsführende Gemeinde), oder |
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eine Verwaltungsgemeinschaft nach § 167 mit einer außerhalb des Amtes liegenden amtsfreien Gemeinde oder einem anderen Amt vereinbaren. |
4Der öffentlich-rechtliche Vertrag nach Satz 3 Nummer 1 bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde und ist von den Beteiligten öffentlich bekannt zu machen.
(2) 1Das Ministerium für Inneres und Europa[1] [Bis 31.07.2019: Innenministerium] kann anordnen, dass ein Amt entsprechend der Regelung des Absatzes 1 Satz 3 verwaltet wird, wenn dies einer leistungsfähigen, sparsamen und wirtschaftlich arbeitenden Verwaltung dient und eine vertragliche Regelung nicht zu Stande gekommen ist. 2Die betroffenen Gemeinden und Ämter sind anzuhören. 3Gemeinden über 3 000 Einwohnerinnen und Einwohner können eine Anordnung des Ministeriums für Inneres und Europa[2] [Bis 31.07.2019: Innenministeriums] nach Satz 1 beantragen.
(3) Die Ämter führen Dienstsiegel.
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