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Auf Grund des § 222 Abs. 1 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2006 (Amtsbl. S. 1614), verordnet das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport:

§§ 1 - 9 Erster Abschnitt Haushaltsplan

§ 1 Bestandteile des Haushaltsplans, Anlagen

 

(1) Der Haushaltsplan besteht aus

 

1.

dem Ergebnishaushalt,

 

2.

dem Finanzhaushalt,

 

3.

den Teilhaushalten,

 

4.

dem Stellenplan,

 

5.

dem Haushaltssanierungsplan, wenn ein solcher erstellt werden muss.

 

(2) Dem Haushaltsplan sind beizufügen

 

1.

der Vorbericht,

 

2.

die Vermögensrechnung des dem Haushaltsjahr zweitvorangegangenen Jahres,

 

3.

der Gesamtabschluss des dem Haushaltsjahr zweitvorangegangenen Jahres,

 

4.

eine Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen,

 

5.

eine Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Verbindlichkeiten zum Ende des Haushaltsjahres,

 

6.

eine Übersicht über die voraussichtliche Entwicklung des Eigenkapitals,

 

7.

eine Übersicht über die Zuwendungen an die Fraktionen,

 

8.

das der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung zugrunde liegende Investitionsprogramm,

 

9.

die Wirtschaftspläne der Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden,

 

10.

die Übersicht über die Finanzierung der übertragenen Ermächtigungen für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit, die dem Anhang zum Jahresabschluss nach § 43 Nr. 11 beizufügen ist, für das dem Haushaltsjahr zweitvorangegangene Jahr,

 

11.

eine Übersicht gemäß § 4 Abs. 7,

 

12.

[1]Nachweis über die voraussichtliche Rückführung struktureller Liquiditätskredite nach § 4 des Gesetzes über den Saarlandpakt,

 

13.

[2]Nachweis über das voraussichtliche zahlungsbezogene Ergebnis nach § 6 des Gesetzes über den Saarlandpakt,

 

14.

[3]Nachweis über das voraussichtliche strukturelle zahlungsbezogene Ergebnis nach § 7 des Gesetzes über den Saarlandpakt.

2Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport kann zusätzlich oder anstelle der schriftlichen Unterlagen nach Satz 1 elektronische Dokumente vorschreiben.

[1] Nr. 12 angefügt durch Verordnung zur Änderung der Kommunalhaushaltsverordnung. Anzuwenden ab 01.01.2020.
[2] Nr. 13 angefügt durch Verordnung zur Änderung der Kommunalhaushaltsverordnung. Anzuwenden ab 01.01.2020.
[3] Nr. 14 angefügt durch Verordnung zur Änderung der Kommunalhaushaltsverordnung. Anzuwenden ab 01.01.2020.

§ 2 Ergebnishaushalt

 

(1) Im Ergebnishaushalt sind mindestens als einzelne Positionen auszuweisen

 

1.

Steuern und ähnliche Abgaben,

 

2.

Zuwendungen und allgemeine Umlagen,

 

3.

sonstige Transfererträge,

 

4.

öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte,

 

5.

privatrechtliche Leistungsentgelte,

 

6.

Kostenerstattungen und Kostenumlagen,

 

7.

sonstige ordentliche Erträge,

 

8.

aktivierte Eigenleistungen,

 

9.

Bestandsveränderungen,

 

10.

Summe der Erträge aus laufender Verwaltungstätigkeit (Summe der Nummern 1 bis 9),

 

11.

Personalaufwendungen,

 

12.

Versorgungsaufwendungen,

 

13

Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen,

 

14.

bilanzielle Abschreibungen,

 

15.

Zuwendungen, Umlagen und sonstige Transferaufwendungen,

 

16.

Soziale Sicherung,

 

17.

sonstige ordentliche Aufwendungen,

 

18.

Summe der Aufwendungen aus laufender Verwaltungstätigkeit (Summe der Nummern 11 bis 17),

 

19.

Ergebnis der laufenden Verwaltungstätigkeit (Saldo aus Nummern 10 und 18),

 

20.

Finanzerträge,

 

21.

Zinsen und sonstige Finanzaufwendungen

 

22.

Finanzergebnis (Saldo aus Nummern 20 und 21),

 

23.

Jahresergebnis (Summe der Nummern 19 und 22).

    

24. bis 27. (weggefallen)

 

(2) Die Zuordnung von Erträgen und Aufwendungen zu den Positionen des Ergebnishaushalts ist auf der Grundlage des vom Ministerium für Inneres und Sport bekannt gegebenen Kontenplans vorzunehmen.

§ 3 Finanzhaushalt

 

(1) Im Finanzhaushalt sind mindestens als einzelne Positionen auszuweisen

 

1.

Steuern und ähnliche Abgaben,

 

2.

Zuwendungen und allgemeine Umlagen,

 

3.

sonstige Transfereinzahlungen,

 

4.

öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte,

 

5.

privatrechtliche Leistungsentgelte,

 

6.

Kostenerstattungen und Kostenumlagen,

 

7.

sonstige Einzahlungen,

 

8.

Zinsen und sonstige Finanzeinzahlungen,

 

9.

Summe der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit (Summe der Nummern 1 bis 8),

 

10.

Personalauszahlungen,

 

11.

Versorgungsauszahlungen,

 

12.

Auszahlungen für Sach- und Dienstleistungen,

 

13.

Zinsen und sonstige Finanzauszahlungen,

 

14.

Zuwendungen, Umlagen und sonstige Transferauszahlungen,

 

15.

Soziale Sicherung,

 

16.

sonstige Auszahlungen,

 

17.

Summe der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit (Summe der Nummern 10 bis 16),

 

18.

Saldo aus Ein- und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit (Saldo aus Nummern 9 und 17),

 

19.

Einzahlungen aus Zuwendungen für Investitionsmaßnahmen,

 

20

Einzahlungen aus der Veräußerung von Sachanlagen,

 

21.

Einzahlungen aus der Veräußerung von Finanzanlagen,

 

22.

Einzahlungen aus Beiträgen und ähnlichen Entgelten,

 

23.

sonstige Investitionseinzahlungen,

 

24.

Summe der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit (Summe der Nummern 19 bis 23),

 

25.

Auszahlungen für den Erwerb von Grundstücken und Gebäuden,

 

26.

Auszahlungen für Baumaßnahmen,

 

27.

Auszahlung...

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