(1) 1Der Gesamthaushalt ist in Teilhaushalte zu gliedern. 2Die Teilhaushalte können nach den vom Ministerium für Inneres und Sport vorgegebenen Produktbereichen oder nach der örtlichen Organisation produktorientiert gegliedert werden. 3Mehrere Produktbereiche können zu einem Teilhaushalt zusammengefasst oder Produktbereiche nach Produktgruppen auf mehrere Teilhaushalte aufgeteilt werden.

 

(2) 1Der Produktbereich 61 "Allgemeine Finanzwirtschaft" des vom Ministerium für Inneres und Sport bekannt gegebenen Produktplans ist als Teilhaushalt auch dann auszuweisen, wenn von der Gliederung nach den vorgegebenen Produktbereichen abgewichen wird. 2Die im Hauptproduktbereich 6 "Zentrale Finanzdienstleistungen" nachzuweisenden Erträge und Aufwendungen sowie Einzahlungen und Auszahlungen werden durch den vom Ministerium für Inneres und Sport bekannt gegebenen Produktplan bestimmt.

 

(3) 1Die Teilhaushalte sind in einen Ergebnishaushalt und einen Finanzhaushalt zu gliedern. 2Teilhaushalte bilden eine Bewirtschaftungseinheit; sie sind einem Verantwortungsbereich zuzuordnen. 3Den Teilhaushalten ist eine Übersicht über die Produktgruppen, die Schlüsselprodukte, die Ziele und die Kennzahlen zur Messung der Zielerreichung beizufügen.

 

(4) 1Die Teilergebnishaushalte sind entsprechend § 2 aufzustellen. 2Erträge und Aufwendungen aus internen Leistungsbeziehungen für die Haushaltsbewirtschaftung sind abzubilden, soweit es für die produktorientierte Steuerung oder für die Kalkulation von Entgelten von Bedeutung ist.

 

(5) 1Im Teilfinanzhaushalt sind

die Einzahlungen

 

1.

aus Zuwendungen für Investitionsmaßnahmen,

 

2.

aus der Veräußerung von Sachanlagen,

 

3.

aus der Veräußerung von Finanzanlagen,

 

4.

aus Beiträgen und ähnlichen Entgelten sowie

 

5.

die sonstigen Investitionseinzahlungen

und die Auszahlungen

 

6.

für den Erwerb von Grundstücken und Gebäuden,

 

7.

für Baumaßnahmen,

 

8.

für den Erwerb von beweglichem Anlagevermögen,

 

9.

für den Erwerb von Finanzanlagen,

 

10.

von aktivierbaren Zuwendungen sowie

 

11.

die sonstigen Investitionsauszahlungen

einzeln sowie die Summe der Einzahlungen, die Summe der Auszahlungen und der Saldo daraus auszuweisen. 2Zusätzlich sind Investitionen, die sich über mehrere Jahre erstrecken, und Investitionen oberhalb der vom Gemeinderat festgelegten Wertgrenze einzeln darzustellen und dazu die Verpfl ichtungsermächtigungen und ihre Aufteilung auf die Folgejahre, die bisher bereitgestellten Haushaltsmittel und die Investitionssumme anzugeben.

 

(6) 1Verpflichtungsermächtigungen sind in den Teilhaushalten maßnahmenbezogen zu veranschlagen. 2Es ist anzugeben, wie sich die Belastungen voraussichtlich auf die künftigen Haushaltsjahre verteilen werden. 3Die Notwendigkeit und die Höhe der Verpflichtungsermächtigungen sind zu erläutern.

 

(7) Wird von der Gliederung nach Produktbereichen abgewichen, ist dem Haushaltsplan eine Übersicht nach dem vom Ministerium für Inneres und Sport bekannt gegebenen Produktplan voranzustellen, in der die Erträge und Aufwendungen sowie Einzahlungen und Auszahlungen für Investitionen, getrennt als Summen für jeden Produktbereich, auszuweisen sind (produktorientierter Haushaltsquerschnitt).

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