(1) Werden in der Haushaltssatzung Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre getroffen, sind im Haushaltsplan die Ansätze für Erträge und Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen sowie Verpflichtungsermächtigungen für jedes der beiden Haushaltsjahre getrennt zu veranschlagen.

 

(2) 1Die Fortschreibung der mittelfristigen Ergebnisund Finanzplanung im ersten Haushaltsjahr ist dem Gemeinderat vor Beginn des zweiten Haushaltsjahres vorzulegen. 2Dabei sind die Anlagen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 für das dem zweiten Haushaltsjahr zweitvorangegangene Jahr beizufügen.

 

(3) Anlagen nach § 1 Abs. 2 Nr. 9 und 10, die nach der Beschlussfassung über einen Haushaltsplan nach Absatz 1 erstellt worden sind, müssen der Fortschreibung nach Absatz 2 beigefügt werden.

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