Im Anhang sind anzugeben:
1. |
die auf die Posten der Ergebnis-, Finanz- und Vermögensrechnung angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden; |
3. |
Trägerschaften bei Sparkassen; |
4. |
Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, für die Rückstellungen für unterlassene Instandhaltung gebildet worden sind, unter Angabe des Rückstellungsbetrages; |
5. |
die Buchgewinne und Buchverluste aus der Veräußerung von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens; |
7. |
Verpflichtungen aus Leasingverträgen und sonstigen kreditähnlichen Rechtsgeschäften soweit nicht von der Genehmigungspfl icht befreit; |
8. |
Haftungsverhältnisse aus der Bestellung von Sicherheiten, gegliedert nach Arten und unter Angabe des jeweiligen Gesamtbetrags; |
12. |
Rückstellungen, die in der Vermögensrechnung unter dem Posten "Sonstige Rückstellungen" nicht gesondert ausgewiesen werden, wenn sie einen nicht unerheblichen Umfang haben; |
14. |
Höhe und Betrag der außerplanmäßigen Abschreibungen nach § 36 Abs. 4 und 5; |
15. |
mit dem Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen die Mitglieder des Gemeinderates, auch wenn sie im Haushaltsjahr dem Gemeindeorgan nur zeitweise angehört haben; |
16. |
Abweichungen von den vom Ministerium für Inneres und Sport bekannt gegebenen Abschreibungstabellen mit Begründung; |
17. |
Abweichungen von Form und Darstellung, insbesondere der Gliederung der aufeinanderfolgenden Ergebnis-, Finanz- und Vermögensrechnungen mit Begründung; |
18. |
die Mitzugehörigkeit eines Vermögensgegenstands oder einer Schuld zu anderen Posten, als sie in der Vermögensrechnung ausgewiesen sind, wenn dies zur Aufstellung eines klaren und übersichtlichen Jahresabschlusses erforderlich ist und dies nicht bereits in der Vermögensrechnung vermerkt ist; |
19. |
neu eingefügte Posten oder weitere Untergliederungen der Ergebnis-, Finanz- und Vermögensrechnung mit Begründung; |
20. |
Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten größerem Umfangs, die rechtlich erst nach dem Abschlussstichtag entstehen; |
21. |
die Bildung von Sonderposten; |
22. |
Betrag und Art von Erträgen und Aufwendungen von außergewöhnlicher Größenordnung oder außergewöhnlicher Bedeutung; |
23. |
[1]Nachweis über die Rückführung struktureller Liquiditätskredite nach § 4 des Gesetzes über den Saarlandpakt; |
24. |
[2]Nachweis über das zahlungsbezogene Ergebnis nach § 6 des Gesetzes über den Saarlandpakt; |
25. |
[3]Nachweis über das strukturelle zahlungsbezogene Ergebnis nach § 7 des Gesetzes über den Saarlandpakt. |
2Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport kann zusätzlich oder anstelle der schriftlichen Unterlagen nach Satz 1 elektronische Dokumente vorschreiben.
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