(1) Die Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise (kommunale Gebietskörperschaften) sind berechtigt, nach Maßgabe dieses Gesetzes kommunale Abgaben (Steuern, Gebühren und Beiträge) zu erheben, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist.

 

(2) 1Dieses Gesetz gilt auch für Abgaben, die von den kommunalen Gebietskörperschaften aufgrund anderer Gesetze erhoben werden, soweit diese keine besonderen Bestimmungen treffen. 2Auf Aufwendungs- und Auslagenersatz findet dieses Gesetz entsprechende Anwendung.

 

(3) Mit Ausnahme der §§ 5 und 6 gilt dieses Gesetz für Zweckverbände, Anstalten nach § 86a der Gemeindeordnung, gemeinsame kommunale Anstalten nach § 14a des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit und den Bezirksverband Pfalz entsprechend.

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