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Für das Jahr 2006 können wiederkehrende Beiträge nach diesem Gesetz erhoben werden, wenn die erforderliche Satzung bis zum 31. März 2007 mit entsprechender Rückwirkung erlassen wird. Wiederkehrende Beiträge für Beitragsansprüche, die nach bisherigem Recht mit Ablauf des 31. Dezember 2006 entstanden wären, können nach den bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften weiter erhoben werden, wenn dies spätestens bis zum 31. März 2007 durch Satzung bestimmt wird.[1]

[1] Artikel 2 des Zweiten Landesgesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes.

§§ 1 - 4 Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich

 

(1) Die Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise (kommunale Gebietskörperschaften) sind berechtigt, nach Maßgabe dieses Gesetzes kommunale Abgaben (Steuern, Gebühren und Beiträge) zu erheben, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist.

 

(2) 1Dieses Gesetz gilt auch für Abgaben, die von den kommunalen Gebietskörperschaften aufgrund anderer Gesetze erhoben werden, soweit diese keine besonderen Bestimmungen treffen. 2Auf Aufwendungs- und Auslagenersatz findet dieses Gesetz entsprechende Anwendung.

 

(3) Mit Ausnahme der §§ 5 und 6 gilt dieses Gesetz für Zweckverbände, Anstalten nach § 86a der Gemeindeordnung, gemeinsame kommunale Anstalten nach § 14a des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit und den Bezirksverband Pfalz entsprechend.

§ 2 Grundlagen der Abgabenerhebung

 

(1) 1Kommunale Abgaben dürfen, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist, nur aufgrund einer Satzung erhoben werden. 2Die Satzung muss die Abgabenschuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab sowie den Zeitpunkt der Fälligkeit der Abgabenschuld bestimmen.

 

(2) 1Verträge über Abgaben sind nur bei Ablösungen, Vorausleistungen oder sonstigen Vorauszahlungen und Vergleichen in Rechtsbehelfsverfahren zulässig. 2Anstelle der Erhebung von Gebühren und Beiträgen können die kommunalen Gebietskörperschaften vertraglich die Zahlung von kostendeckenden Entgelten vereinbaren, wenn eine Mehrbelastung anderer Entgeltsschuldner hierdurch nicht eintritt. 3§ 48 Abs. 4 Satz 2 und 3 des Landeswassergesetzes bleibt unberührt.[1] [Bis 03.12.2019: § 46 Abs. 4 und § 52 Abs. 3 des Landeswassergesetzes bleiben unberührt.]

[1] Geändert durch Landesgesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes, des Landeswassergesetzes und des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes. Anzuwenden ab 04.12.2019.

§ 3 Anwendung von Bundes- und Landesrecht

 

(1) Auf kommunale Abgaben sind die folgenden Bestimmungen der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden, soweit nicht dieses Gesetz oder andere Gesetze besondere Regelungen enthalten:

 

1.

§ 1 Abs. 1, 2 und 3 Satz 1 sowie die §§ 2 bis 15 und §§ 30 bis 32 (einleitende Vorschriften),

 

2.

die §§ 33 bis 77 (Steuerschuldrecht),

 

3.

die §§ 78 bis 133 (allgemeine Verfahrensvorschriften),

 

4.

die §§ 134 bis 171 und §§ 179 bis 217 (Durchführung der Besteuerung),

 

5.

die §§ 218 bis 248 (Erhebungsverfahren),

 

6.

§ 251 (vollstreckbare Verwaltungsakte) und § 261 (Niederschlagung),

 

7.

§ 361 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 (Aussetzung der Vollziehung) und § 363 (Aussetzung des Verfahrens),

 

8.

§ 413 (Einschränkung von Grundrechten).

 

(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Bestimmungen der Abgabenordnung gelten mit folgenden Maßgaben:

 

1.

Bestimmungen über Verbrauchsteuern finden auf kommunale Abgaben keine Anwendung;

 

2.

an die Stelle des finanzgerichtlichen Verfahrens tritt das verwaltungsgerichtliche Verfahren;

 

3.

Amtsträger im Sinne des § 7 sind auch die Mitglieder der kommunalen Vertretungskörperschaften und ihrer Ausschüsse sowie Beauftragte für die Rechnungs- oder Abschlussprüfung, soweit sie Kenntnis über Daten einzelner Abgabenschuldner erhalten;

 

4.

die Entscheidung nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 Buchst. c trifft die für die Festsetzung der Abgabe zuständige kommunale Behörde;

 

5.

bei der Hundesteuer kann in Schadensfällen sowie zum Zwecke der Gefahrenabwehr Auskunft über Namen und Anschrift der hundehaltenden Person und der Hunderasse an Behörden, in Schadensfällen auch an Geschädigte, gegeben werden;

 

6.

für Abgabenschuldner, die für das Kalenderjahr die gleiche Abgabe wie im Vorjahr zu entrichten haben, kann die Abgabe durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden; für diese Abgabenschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Abgabenbescheid zugegangen wäre;

 

7.

die Befugnisse nach § 163 Abs. 1 stehen der für die Festsetzung der Abgabe zuständigen kommunalen Behörde zu; bei Abgaben, die von der Verbandsgemeindeverwaltung für eine Ortsgemeinde verwaltet werden, bedarf es der Zustimmung der Ortsgemeinde;

 

8.

[1]über § 169 Abs. 1 Satz 1 hinaus ist die Festsetzung eines Beitrags ohne Rücksicht auf die Entstehung der Beitragsschuld spätestens 20 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Vorteilslage eintrat, nicht mehr zulässig;

 

9.[2] [Bis 30.07.2022: 8.]

die kommunale Gebietskörperschaft kann die Grundlagen für die Abgabenfestsetzung (§ 179) durch besonderen Bescheid feststellen, soweit die Satzung dies vorsieht;

 

10.[3] [Bis 30.07.2022: 9.]

die Befugnis...

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