Kurzbeschreibung
Ändert sich der Streitgegenstand, liegt eine Klageänderung vor. Seit 1.1.2022 besteht für Rechtsanwälte eine aktive Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA).
Vorbemerkung
Eine Klageänderung nach § 263 ZPO liegt bei einer Änderung des Streitgegenstands vor. Nach dem zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff liegt eine Klageänderung bei einer Änderung des Klageantrags oder/und bei einer Änderung des Klagegrundes, also des den Antrag begründenden Lebenssachverhalts vor. Keine Klageänderungen sind nach § 264 ZPO z.B. Ergänzung oder Berichtigung der Begründung, Beschränkung oder Erweiterung des Klageantrags bezogen auf Nebenforderungen.
Nach Rechtshängigkeit ist eine Klageänderung nur mit Zustimmung des Beklagten oder bei Sachdienlichkeit im Sinne der Prozesswirtschaftlichkeit zulässig.
Ist die Klageänderung unzulässig, ist die geänderte Klage ohne weitere Sachprüfung abzuweisen.
Klageänderung
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An das
Landgericht …
…
per beA
In dem Rechtsstreit
…
gegen
…
ändert der Kläger/die Klägerin aufgrund des in der Klageerwiderung mitgeteilten Sachverhalts seinen Antrag und beantragt:
1) | den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger …; |
2) | … |
Begründung:
…
Die Klageänderung ist sachdienlich, da der zugrunde liegende Sachverhalt im Wesentlichen identisch ist und dadurch ein weiterer Prozess vermieden werden kann.
Beglaubigte und einfache Abschrift anbei.
(elektronisch signiert)
...
gez. Rechtsanwalt/Rechtsanwältin
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