Eine Klageänderung nach § 263 ZPO liegt bei einer Änderung des Streitgegenstands vor. Nach dem zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff liegt eine Klageänderung bei einer Änderung des Klageantrags oder/und bei einer Änderung des Klagegrundes, also des den Antrag begründenden Lebenssachverhalts vor. Keine Klageänderungen sind nach § 264 ZPO z.B. Ergänzung oder Berichtigung der Begründung, Beschränkung oder Erweiterung des Klageantrags bezogen auf Nebenforderungen.

Nach Rechtshängigkeit ist eine Klageänderung nur mit Zustimmung des Beklagten oder bei Sachdienlichkeit im Sinne der Prozesswirtschaftlichkeit zulässig.

Ist die Klageänderung unzulässig, ist die geänderte Klage ohne weitere Sachprüfung abzuweisen.

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