Leitsatz

Die in § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG geregelte Klagefrist ist auch durch eine innerhalb dieser Frist gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft erhobene Klage gewahrt, sofern die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 WEG erfüllt sind und der Übergang zu einer Klage gegen die übrigen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft vor Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgt.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 21.01.2011, V ZR 140/10BGH, Urteil vom 21.1.2011 – V ZR 140/10

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