Leitsatz

Die Klagefrist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG kann auch durch eine Klage gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft gewahrt werden, wenn innerhalb der Klagefrist der Verwalter angegeben und die namentliche Bezeichnung der richtigerweise zu verklagenden übrigen Mitglieder der Gemeinschaft bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nachgeholt wird.

 

Fakten:

Vorliegend wollte eine Wohnungseigentümerin die gerichtliche "Feststellung der Ungültigkeit" eines Beschlusses erreichen. Sie hatte insoweit einen Antrag gegen die "Gemeinschaft der Wohnungseigentümer", vertreten durch den Verwalter, gerichtet. Das Amtsgericht hatte die Klage abgewiesen, das Landgericht hatte ihr stattgegeben und die Revision vor dem BGH zugelassen. Der BGH hat letztinstanzlich der Klage stattgegeben. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG muss eine Beschlussanfechtungsklage innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben werden. Innerhalb dieser Frist hatte die Eigentümerin einen Schrift satz eingereicht, der trotz seiner fehlerhaft en Bezeichnung inhaltlich den Anforderungen der Vorschrift an die Erhebung der Anfechtungsklage genügte. Zur Wahrung der Klagefrist kommt es darauf an, dass mit dem Antrag das Ziel zum Ausdruck gebracht wird, eine verbindliche Klärung der Gültigkeit des zur Überprüfung gestellten Beschlusses herbeizuführen. Der BGH sah es im Ergebnis auch als unschädlich an, dass die Eigentümerin als Beklagten zunächst die Eigentümergemeinschaft als Verband, vertreten durch die Verwalterin, angegeben hatte. Sie hatte nämlich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung die Namen und ladungsfähigen Anschrift en der Mitglieder der Gemeinschaft angegeben und erklärt, nicht den Verband, sondern die übrigen Mitglieder des Verbands, die jetzigen Beklagten, verklagen zu wollen. Eine derartige Erklärung stellt keine Rubrumberichtigung, sondern einen Parteiwechsel auf Beklagtenseite dar.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 6.11.2009 – V ZR 73/09

Fazit:

Der in solchen Fällen sachlich gebotene Parteiwechsel kann auch durch Angabe der beklagten übrigen Eigentümer bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nachgeholt werden. Denn mit der Klagefrist will der Gesetzgeber lediglich erreichen, dass die übrigen Eigentümer möglichst rasch Klarheit darüber erlangen, welcher Beschluss aus welchen Gründen angefochten werden soll. Dieses Ziel wird auch erreicht, wenn innerhalb der Klage- und der Begründungsfrist eine Klage gegen den Verband eingereicht wird, die den inhaltlichen Anforderungen genügt.

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