Rz. 17

Die Geltendmachung von abgetretenen Schadensersatzansprüchen durch Inkassodienstleister ist durch die nach § 10 Abs. 1 Satz1 Nr. 1 RDG zu beurteilende Tätigkeit (noch) von der Befugnis gedeckt, Inkassodienstleistungen gem. § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG (Forderungseinzug) zu erbringen (BGH, Urteil v. 24.5.2023, VIII ZR 373/21, GE 2023, 793; BGH, Urteil v. 18.5.2022, VIII ZR 9/22, ZMR 2022, 788; BGH, Versäumnisurteil v. 30.3.2022, VIII ZR 358/20, WuM 2022, 707; BGH, Versäumnisurteil v. 30.3.2022, VIII ZR 283/21, GE 2022, 1001; BGH, Urteil v. 30.3.2022, VIII ZR 279/21, GE 2022, 1001; BGH, Urteil v. 19.1.2022, VIII ZR 123/21, WuM 2022,159; BGH, Urteil v. 27.5.2020, VIII ZR 31/19, ZMR 2020, 827; LG Berlin, Urteil v. 9.9.2020, 64 S 44/19, WuM 2020, 794). Der BGH geht von einem weiten Begriff der Inkassodienstleistung aus, den nach seiner Auffassung auch der Gesetzgeber durch das RDG zum Ausdruck gebracht hat; das RDG sehe in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG einen Erlaubnistatbestand für außergerichtliche Rechtsdienstleistungen für registrierte Personen vor, die im Rechtsdienstleistungsregister eingetragen sind und eine besondere Sachkunde haben, und diene dazu, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 RDG). Dieser Geltendmachung von abgetretenen Schadensersatzansprüchen durch Inkassodienstleister kann auch nicht durch Abtretungsverbote in Formularmietverträgen entgegengewirkt werden; denn diese sind gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 unwirksam, weil sie Mieter entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen (LG Berlin, Urteil v. 30.3.2021, 65 S 241/20, GE 2021, 699).

Der Mieter verstößt gegen die ihm gegenüber seinem Vermieter obliegende Schadensminderungspflicht, wenn er das mit einem Inkassodienstleister zur Geltendmachung von Ansprüchen aus den §§ 556 ff. gegenüber dem Vermieter eingegangene und – wegen eines dem Inkassodienstleister zur Last fallenden Verstoßes gegen Vorschriften des Verbraucherschutzes – zunächst nicht wirksam zustande gekommene Vertragsverhältnis im Nachhinein bestätigt oder genehmigt, sofern erstmals durch die nachträgliche Genehmigung oder Bestätigung Vergütungsansprüche des Inkassodienstleisters für von diesem zum Zeitpunkt der Genehmigung oder Bestätigung bereits erbrachte vorgerichtliche Rechtsdienstleistungen begründet werden (LG Berlin, Beschluss v. 30.3.2023, 67 S 270/22, GE 2023, 401).

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